AG München: Testkauf in einer Lotteriestelle durch Jugendlichen ist zulässig

veröffentlicht am 11. Juli 2012

AG München, Urteil vom 22.03.2012, Az. 244 C 25788/11
– Relevante landesrechtliche Gesetzesvorschriften befinden sich im Umbruch –

Das AG München hat darauf hingewiesen, dass die staatliche Lotterieverwaltung in Bayern gemäß dem Staatsvertrag zum Glückspielwesen in Deutschland verpflichtet ist, den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten. Die allgemeine Geschäftsanweisung für die Vertriebsorgane vor Ort der staatlichen Lotterieverwaltung (also der Lottoannahmestellen) regele, dass sicherzustellen sei, dass minderjährige und gesperrte Personen von der Teilnahme an Lotterien und Wetten ausgeschlossen sind. Hierfür, so das Amtsgericht, dürften auch Minderjährige zu Testkaufzwecken eingesetzt werden. Hinweis: In Bayern ist am 01.07.2012 ein Glücksspieländerungsstaatsvertrag in Kraft getreten. Aus der Pressemitteilung 26/12 des AG München vom 09.07.2012:

„Die staatliche Lotterieverwaltung in Bayern ist auf Grund des Staatsvertrages zum Glückspielwesens in Deutschland verpflichtet, den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten. Sie ist daher berechtigt, zur Sicherstellung, dass minderjährige und gesperrte Personen von der Teilnahme ausgeschlossen sind, Testkäufe durchzuführen und bei einem nicht bestandenen Testkauf Maßnahmen zu ergreifen.

Im Februar 2011 fand in einer Lottoannahmestelle ein Testspielkauf statt. Ein Minderjähriger legte eine Bildkundenkarte mit Lichtbild seines Vaters vor. Der Angestellte bemerkte dies nicht und lehnte den Spieleinsatz für KENO nicht ab.

Auf Grund dessen sprach die staatliche Lotterieverwaltung in Bayern der Leiterin der Annahmestelle eine Abmahnung aus und behielt von der Annahmestellenabrechnung einen Betrag von 319,00 EUR ein. Sie und ihr Angestellter wurden aufgefordert, an einer Nachschulung teilzunehmen. Der Angestellte weigerte sich. Darauf hin sperrte die Lotterieverwaltung die Bedienerkennung des Angestellten in ihrem Onlinesystem, wodurch dieser seiner Tätigkeit in der Annahmestelle nicht nachkommen konnte. Als er doch die Nachschulung vornahm, wurde die Sperre nach sechs Wochen wieder aufgehoben.

Die Anreise zur Nachschulung kostete dem Angestellten 67,00 EUR. Für die Dauer der Sperrung entging ihm ein wöchentlicher Lohn von 100,00 EUR, außerdem wurde die Vertragsstrafe durch die Arbeitgeberin von seinem Lohn in Abzug gebracht.

All das wollte er von der Lotterieverwaltung ersetzt erhalten. Ein korrekter Testkauf habe nicht stattgefunden. Der Testkäufer sei der Vater selbst gewesen, so dass er keinen Verstoß begangen habe. Es bestehe der Verdacht, dass zu Lasten der Angestellten ein Szenario aufgebaut werden sollte, um kostenpflichtige Nachschulungen durchzuführen und den Testkäufern den Erhalt von Fangprämien zu ermöglichen.

Die staatliche Lotterieverwaltung bezahlte jedoch nicht. Der Testkauf sei durch den Sohn durchgeführt worden.

Darauf hin erhob der Angestellte Klage vor dem Amtsgericht München gegen den Freistaat Bayern.

Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab:

Die ergriffenen Maßnahmen seien gerechtfertigt gewesen. Die staatliche Lotterieverwaltung in Bayern sei gemäß dem Staatsvertrag zum Glückspielwesen in Deutschland verpflichtet, den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten. Die allgemeine Geschäftsanweisung für die Vertriebsorgane vor Ort der staatlichen Lotterieverwaltung (also der Lottoannahmestellen) regele, dass sicherzustellen sei, dass minderjährige und gesperrte Personen von der Teilnahme an Lotterien und Wetten ausgeschlossen sind. Gemäß dieser Geschäftsanweisung können bei Verstößen Abmahnungen erteilt, eine Vertragsstrafe in Höhe einer durchschnittlichen Wochenprovision einbehalten und die Verpflichtung zu einer kostenpflichtigen Nachschulung ausgesprochen werden.

Zum Zwecke der Feststellung von Verstößen können auf dieser Grundlage auch Testkäufe durchgeführt werden.

Der Testkauf sei auch ordnungsgemäß abgelaufen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Sohn mit der Bildkundenkarte des Vaters den Einkauf vorgenommen habe und dies der Angestellte nicht bemerkt habe. Fangprämien würden nicht bezahlt, so dass das vom Kläger geschilderte Szenario dem Gericht abwegig erscheine, ebenso wie die Vermutung, die staatliche Lotterieverwaltung wolle ihre kostenpflichtigen Nachschulungen und ihre Vertragsstrafen durch falsche Testkäufe erhalten.

Im Übrigen scheide ein Anspruch auf Rückzahlung der Vertragsstrafe auch deswegen aus, weil diese von der Lotterieverwaltung gegenüber der Betreiberin der Lottoannahmestelle und nicht gegenüber dem Kläger geltend gemacht wurde. Die Abwälzung der Vertragsstrafe auf ihn durch seine Arbeitgeberin führe nicht zu einem Anspruch gegen die Lotterieverwaltung.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.“

I