AG München, Urteil vom 24.04.2012, Az. 158 C 6359/12
§ 97a Abs. 1 S. 2 UrhG
Das AG München hat im Rahmen eines Anerkenntnisurteils eine nicht von uns vertretene Inhaberin eines Internetanschlusses (wohl wegen illegalem Filesharings) zu Folgendem verurteilt: „1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Zahlungsverbindlichkeit in Höhe von 1.005,40 EUR aus der Rechnung der Kanzlei … vom 30.09.2011 freizustellen. Die Klägerin wird ermächtigt, die angeordnete Freistellung auf Kosten der Beklagten in der Weise vorzunehmen, dass sie die Verbindlichkeit selbst erfüllt. Die Beklagte wird verpflichtet, den Betrag von 1.005,40 EUR an die Klägerin vorauszuzahlen.“ Was wir davon halten?
Es handelt sich hierbei keineswegs um einen Einzelfall. So findet sich diese Formulierung auch z.B. in einem Versäumnisurteil des AG München (Urteil vom 16.04.2012, Az. 158 C 6097/12) oder des AG Frankenthal (Urteil vom 23.02.2012, Az. 3a C 40/12). Wir können noch nicht recht nachvollziehen, warum der Gegner offensichtlich systematisch die Rechtsanwaltsgebühren (!) nicht direkt an die Kanzlei zahlen soll, zumal dann die übliche anwaltliche Kontrolle des Zahlungseingangs nicht stattfinden kann. Anyone ideas? (c; Wir hätten da die eine oder andere passende Überlegung.