AG Oldenburg: Ein Access-Provider schuldet nicht ständigen Internetzugang mit hoher Geschwindigkeit

veröffentlicht am 27. Mai 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Oldenburg, Urteil vom 16.03.2010, Az. 7 C 7487/09
§§ 280; 307 ff.; 611 BGB

Das AG Oldenburg hat entschieden, dass ein Access-Provider, welcher dem Kunden vertraglich einen DSL-Zugang zum Internet verspricht, nicht jederzeit eine bestimmte Übertragungsgeschwindigkeit gewährleisten muss. Bei dem Access-Provider-Vertrag handele es sich um einen Dienstvertrag, auf den Dienstvertragsrecht Anwendung finde (BGH NJW 2005,2076). Charakteristisch fu?r den Dienstvertrag sei, dass der Access-Provider keinen bestimmten Erfolg schulde, insbesondere nicht das jederzeitige Zustandekommen einer Verbindung in das Internet mit einer bestimmten Übertragungs- geschwindigkeit.

Entsprechend habe die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten in Ziff. 4.1.2. ihrer Leistungsbeschreibung dahingehend konkretisiert, dass sie keine bestimmte Zugangsbandbreite und Übertragungszeit schulde. Die Bandbreitenangaben in ihren Angeboten wolle sie ausdru?cklich als Maximalbandbreite verstanden wissen. Eine solche Leistungsbeschreibung sei zulässig. Sie unterliege insbesondere nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung der Kontrolle gemäß §§ 307ft. BGB, da sie den Vertragsgegenstand konkretisiere. Die von der Beklagten gewählten Formulierungen seien branchenu?blich. Die Beklagte habe bereits deshalb keine vollständige Kontrolle über Bandbreite, weils sie teilweise fremde Infrastruktur nutze. Sie könne eine bestimmte Bandbreite auch deshalb nicht gewährleisten, weil die fu?r den Endbenutzer messbare Bandbreite auch von der Hardware abhänge, die der Endbenutzer nutze.

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