AG Pforzheim: Merchant (Händler) haftet nicht immer für E-Mail-Spam seines Affiliates (Werbepartners)

veröffentlicht am 17. Oktober 2008

Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Pforzheim, Urteil vom 07.02.2008, Az. 1 C 284/03
§§ 1004, 823 BGB

Das AG Pforzheim vertritt die Rechtsansicht, dass ein Onlinehändler (Merchant) für unerwünschte E-Mails seiner Affiliates gegenüber Dritten nicht haftet, wenn er, der Onlinehändler, den Affiliate ausdrücklich angewiesen hat, von unerwünschten E-Mail-Werbung strikt abzusehen. Sei der Onlinehändler nicht der unmittelbare Störer, sondern nur mittelbarer Veranlasser der Störung, hafte er erst bei Verletzung von Prüfungspflichten. Angesichts der  Eigenverantwortlichkeit des Affiliate-Partners sei es ausreichend, wenn der Merchant seinem Werbepartner die Benutzung illegaler Werbemaßnahmen ausdrücklich untersage. Allerdings sei es dem Onlinehändler nicht zuzumuten, ohne konkrete Anhaltspunkte die Einhaltung dieser Verpflichtung durch seine Werbepartner zu kontrollieren. Eine durchgängige Kontrolle wäre ohnehin tatsächlich kaum möglich; es stellt sich jedoch auch die Frage, wie eine »stichprobenartige Überwachung« stattfinden solle, wie es das LG Berlin vorgegeben hatte. Dass der Onlinehändler bereits vor Versendung der streitgegenständlichen E-Mail Kenntnis von solchen Rechtsverletzungen durch seinen Werbepartner hatte, war nicht dargetan, so dass ihm „auch aus diesem Gesichtspunkt keine gesteigerten Prüfpflichten zukommen“ könnten.

Amtsgericht Pforzheim

Urteil

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Pforzheim auf die mündliche Verhandlung vom 07.02.2008 durch …
für Recht erkannt:

1. Das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 20.12.2005 wird aufrecht erhalten.

2. Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 600,00 EUR.

5. Die Berufung wird nicht zugelassen.

(Gemäß § 313a Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand)

Entscheidungsgründe

Auf die Gehörsrüge des Klägers war der Rechtsstreit fortzusetzen. Gemäß § 321a Abs. 5 S. 3 i.V.m. § 343 S. 1 ZPO war jedoch das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 20.12.2005 aufrechtzuerhalten.

A.
Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 BGB nicht zu. Die Beklagte kann nicht als »Störer« im Sinne dieser Vorschriften angesehen werden. Unmittelbarer Störer ist die Beklagte nicht, denn die streitgegenständliche Email stammt nicht von ihr selbst.

Als Störer kann zwar auch derjenige, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (vgl. BGH GRUR 2004, 860 »Internet-Versteigerung«). Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem Handelnden nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, GRUR 2001, 1038 f. »ambiente.de«).

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den zu entscheidenden Fall ist eine Störerhaftung der Beklagten zu verneinen. Die Beklagte haftet als »Merchant« für das Fehlverhalten ihres Affiliate-Partners zumindest unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht.

Die dem Kläger ohne dessen Zustimmung zugesandte Email warb direkt lediglich für die Homepage »http://www.unsere.homepage.privat.to«. Der Empfänger sollte durch die Werbe-Email folglich auf diese Website geführt werden. Diese Subdomain verweist auf die Internetadresse »http://lustvilla.com/uns/«, was die Beklagte durch Vorlage des Quelltextes der Seite nachgewiesen hat, welche von einem Herrn […] betrieben wird. Für den Inhalt der Seite, auch für eine eventuelle Verlinkung mit der von der Beklagten verwalteten Adresse »http://www.find2gether.de/index3.rhtml?wid=1138« ist die Beklagte nur insofern verantwortlich, als sie ihre eigenen Projekte über ein so genanntes »Affiliate-Programm« bewerben lässt. Sie gestattet folglich als »Merchant« Dritten, so genannten »Affiliates«, auf deren Homepage für ihre Projekte zu werben. Nach den Angaben der Klägern weist die am Ende des Links befindliche »Webmaster-ID« auf den Affiliate hin. Auf die Nummer »1138« war ebenfalls Herr […] eingetragen. Dass zuletzt der Prozessbevollmächtigte der Beklagten behauptet, die Beklagte kenne keinen Herrn […], widerspricht dem ursprünglichen Vortrag der Beklagten selbst, dass es sich dabei um einen »Webmaster« handelt, der Teilnehmer des »Partnerprogramms« der Beklagten ist.

Dieser zeichnet folglich für das Versenden der zugesandten Email als Handlungsstörer verantwortlich. Wenn dies von Beklagtenseite bestritten ist, ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, weshalb ein »unbekannter Dritter« Werbeemails für Projekte des Herrn […] versenden sollte.

Daneben kann nicht die Beklagte als Mitstörerin belangt werden. Ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH, GRUR 2003, 969).

Zwar profitiert die Beklagte indirekt von der unzulässigen Werbung, indem nämlich die Website des Herrn […] dadurch mehr frequentiert wird, auf der sich wiederum Werbung für die Beklagte befindet. Sie kann sich auch nicht durch das »Outsourcing« von Werbemaßnahmen von einer Haftung für unerlaubte Werbung freizeichnen. Jedoch hält das Gericht angesichts der  Eigenverantwortlichkeit des Affiliate-Partners für ausreichend, wenn der Merchant seinem Werbepartner die Benutzung illegaler Werbemaßnahmen ausdrücklich untersagt. Vorliegend hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, sie verbiete ihren Affiliates, durch Spam-Mails für sie als Merchant zu werben.

Es ist ihr nicht zuzumuten, ohne konkrete Anhaltspunkte die Einhaltung dieser Verpflichtung durch ihre Werbepartner zu kontrollieren (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 15.12.2005 sowie die Anmerkung hierzu von Ernst, jurisPR-ITR 6/2006, Anm. 3; ähnlich LG Hamburg, Urteil vom 03.08.2005, 315 O 296/05; so wohl auch Spieker, GRUR 2006, 903, 908 hinsichtlich der allgemeinen Störerhaftung, die ein Verschuldenselement voraussetze). Eine durchgängige Kontrolle wäre ohnehin tatsächlich kaum möglich; es stellt sich jedoch auch die Frage, wie eine »stichprobenartige Überwachung« stattfinden soll (so aber LG Berlin, Urteil vom 08.02.2006, 15 O 710/05; zustimmend Spieker, GRUR 2006, 903, allerdings nur für den Bereich des UWG, MarkenG und UrhG.).

Dass die Beklagte bereits vor Versendung der streitgegenständlichen Email Kenntnis von solchen Rechtsverletzungen durch ihre Werbepartner hatte, ist nicht dargetan, so dass ihr auch aus diesem Gesichtspunkt keine gesteigerten Prüfpflichten zukommen.

Ferner ist zweifelhaft, ob die Beklagte überhaupt eine Möglichkeit gehabt hätte, den Versand der Email zu verhindern. Dass die Beklagte im Hinblick auf die vorliegende Klage dem Affiliate […] untersagt hat, für sie zu werben, macht es diesem nicht unmöglich, weitere Spam-Emails zu versenden, zumal er auf seiner Domain offenbar auch für andere Merchants wirbt. Aus diesem Grund ist auch nicht ersichtlich, wie die Beklagte im Falle einer Verurteilung sicherstellen sollte, dass sich ein solcher Fall nicht erneut ereignet – ob durch Herrn […] oder durch einen anderen Affiliate.

Schließlich ist nicht ersichtlich, dass aus Gründen des Schutzes des Empfängers der Email dem Merchant strikte Prüfpflichten aufzuerlegen wären, da der Empfänger rechtliche Schritte gegen den Handlungsstörer, den Affiliate als Inhaber der in der Email angegebenen Domain, unternehmen kann.

B.
Die prozessualen Nebenentscheidungen rechtfertigen sich aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711,713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in diesem Fall eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

I