AG Potsdam: Ausdruck „frühestens“ zum Fristbeginn des Widerrufsrechts ist missverständlich und hindert Fristbeginn

veröffentlicht am 28. November 2009

AG Potsdam, Urteil vom 20.07.2009, Az. 20 C 338/08
§§ 312d, 355 BGB; Anlage 2 zu § 14 der BGB-Info-Verordnung

Das AG Potsdam hat entschieden, dass eine Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, wenn die Widerrufsbelehrung die Erklärung enthält „… die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung…„. Diese Erklärung genüge nicht den Anforderungen der Anlage 2 zu § 14 der BGB-Info-Verordnung; die Formulierung „frühestens“ sei missverständlich und zu undeutlich. Dieser gerichtliche Hinweis ist gut gemeint, jedoch praktisch unbrauchbar, da die Formulierung „Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform.“ irreführend ist. Richtigerweise beginnt die Frist nämlich einen Tag nach Erhalt der Belehrung in Textform. § 187 Abs. 1 BGB lautet: „Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.“

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