AG Potsdam, Urteil vom 12.11.2015, Az. 37 C 156/15
§ 101 Abs. 9 UrhG
Das AG Potsdam hat entschieden, dass bei Vorliegen eines richterlichen Beschlusses auf Auskunftserteilung gegen den Netzbetreiber (z.B. Telekom) nicht erforderlich ist, dass – soweit die fragliche IP-Adresse einer Benutzerkennung eines Resellers (z.B. 1&1) zugeordnet war – ein zweiter Beschluss gegen den Reseller erwirkt wird. Jener dürfe die der Benutzerkennung zugehörigen Bestandsdaten ohne weitere richterliche Gestattung mitteilen. Ein Beweisverwertungsverbot für die so erlangten Daten bestehe damit nicht. Zum Volltext der Entscheidung hier.