AG Rostock: Die sachliche Gerichtszuständigkeit gemäß § 13 Abs. 1 UWG betrifft auch Vertragsstrafenforderungen

veröffentlicht am 7. Januar 2015

Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Rostock, Beschluss vom 15.04.2014, Az. 42 C 43/14
§ 13 Abs.1 Satz 1 UWG

Das AG Rostock hat entschieden, dass die Regelung der sachlichen Zuständigkeit in § 13 UWG auch für Vertragsstrafen gilt, die auf Grund eines wettbewerbsrechtlich motivierten strafbewehrten Unterlassungsversprechens geltend gemacht werden. Zum Volltext der Entscheidung:

Amtsgericht Rostock

Beschluss

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Rostock durch … am 15.04.2014 beschlossen:

Das Amtsgericht Rostock erklärt sich für sachlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird dem Köln gemäß §36 Abs. 1 Ziff.6, Abs. 2 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichtes vorgelegt.

Gründe

Vorliegend macht die Klägerin einen Vertragsstrafeanspruch geltend, der seinen Ursprung in einem auf einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung beruhenden Unterlassungsvertrag hat.

Insoweit ist das Landgericht zur Entscheidung sachlich zuständig (§ 13 Abs. 1 UWG). § 13 Abs.1 Satz 1 UWG findet auch auf klageweise geltendgemachte Ansprüche Anwendung, die eine Vertragsstrafe auf Grund eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsvertrages betrifft.

Zwar ist die Anwendung von § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG auf solche Sachverhalte umstritten. Die Anwendbarkeit von § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG auf Vertragsstrafeansprüche folgt jedoch aus dem Normzweck. Die endgültige Neuformulierung von § 13 Abs. 1 UWG durch das UWG 2004 beruhte auf den beiden Erwägungen des Gesetzgebers, zum einen um UWG-spezifischen Arbeitsaufwand bei den Amtsgerichten zu vermeiden, und zum anderen einen inhaltlichen Gleichklang mit anderen Zuständigkeitsvorschriften im gewerblichen Rechtsschutz (§§ 140 Abs. 1 MarkenG, 52 Abs. 1 GeschmMG, 27 Abs. 1 GebrMG, 143 Abs. 1 PatG, § 6 Abs. 1 UKlaG) herzustellen. Die Zuständigkeitskonzentration bei den Landgerichten muss deshalb nicht nur für Ansprüche gelten, die die Erstattung von Abmahnkosten betreffen und deren Anspruchsgrundlage im UWG selbst erwähnt ist („kleiner Wettbewerbsprozess“), sondern auch für Vertragsstrafeansprüche und Aufwendungsersatzansprüche, die lediglich auf Grund einer analogen Anwendung von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründet sind.

Zuständigkeitsregelungen im sonstigen gewerblichen Rechtsschutz (z.B. § 140 Abs. 1 MarkenG) betreffen nach gefestigter Auffassung stets auch Vertragsstrafeansprüche. Ein angestrebter inhaltlicher Gleichklang erfordert daher auch bei § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG die ansonsten übliche weite Auslegung der Zuständigkeitsregelung (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 01.09.2010, Az.: 2 U 330/10).

Auch die gesetzgeberische Erwägung, die Amtsgerichte nicht mit vereinzelten Spezialfragen des UWG zu belasten, ist nur dann konsequent umgesetzt, wenn auch Vertragsstrafeansprüche, die ihre Grundlage in Verletzungen von Normen des UWG hatten, von den Landgerichten entschieden werden. Denn es geht bei solchen Vertragsstrafeklagen nicht „nur“ um allgemeine Vertragsauslegung, vielmehr sind immer wieder auch wettbewerbsrechtliche Besonderheiten, wie sie von der spezialisierten Rechtsprechung der Wettbewerbsgerichte entwickelt wurden (z.B. Kerntheorie; Fortsetzungszusammenhang) zu berücksichtigen. Auch bei der Auslegung der Unterlassungserklärung, die deren Zustandekommen berücksichtigen muss, ist wettbewerbsrechtliches Spezialwissen oft unentbehrlich. Das gilt auch für spezielle wettbewerbsrechtliche Fragen, die im Zusammenhang mit einer möglichen Beendigung eines Unterwerfungsvertrages oder mit der Prüfung von Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG zu tun haben. Soweit andere Gerichte anderer Gerichtsbarkeiten mit wettbewerbsrechtlichen Fragen befasst sein können, beruht dies allein auf einer abweichenden Rechtswegzuweisung (vgl. Thüringer Oberlandesgericht a.a.0.).

Soweit § 14 Abs. 1 UWG ohne besondere Verlautbarung des Gesetzgebers im Rahmen der Gesetzesbegründung denselben Wortlaut „auf Grund des Gesetzes“ verwendet, spricht nichts dagegen, auch insoweit von einem weiten Verständnis der Norm auszugehen. Zum einen wird die der Vertragsstrafeklage zugrundeliegende strafbewehrte Unterlassungserklärung regelmäßig nur dann abgegeben, wenn ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch nach Normen des UWG besteht oder behauptet wurde. Zum anderen dient die strafbewehrte Unterlassungserklärung dazu, die Wiederholungsgefahr bezüglich des gesetzlichen Unterlassungsanspruches entfallen zu lassen. Insoweit hat die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung auch Eingang in § 12 Abs. 1 UWG gefunden. Auch der Vertragsstrafeanspruch ist damit, unbeschadet seine vertraglichen Rechtsnatur, auf eine Anspruch auf Grund des UWG zurückzuführen, ohne dass es auf eine ausdrückliche Kondizierbarkeit des Vertragsstrafeanspruchs ankäme.

Im übrigen ist auch noch folgende Erwägung von Bedeutung: Solange eine streitwertbedingte Zuständigkeitsgrenze bei Vertragsstrafeansprüchen für berechtigt gehalten wird, sind die Parteien einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung gehalten, eine Vertragsstrafe von 5.001,00 EUR in die strafbewehrten Unterlassungserklärungen aufzunehmen, um wegen der angestrebten Kompetenz der Landgerichte in UWG-Sachen eine landgerichtliche Zuständigkeit zu erreichen. Die Höhe der Vertragsstrafe soll sich aber vernünftigerweise an der Person des Verletzers und der Art des Verstoßes orientieren, nicht an irgendwelchen Zuständigkeitsgrenzen. Insgesamt erscheint es daher sinnvoll, unterschiedliche Zuständigkeiten auszuschließen und eine einheitliche Zuständigkeit der Landgerichte anzunehmen (Thüringer Oberlandesgericht a.a.0.).

Danach war die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Zuständigkeitsbestimmung vorzulegen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock

oder bei dem

Landgericht Rostock
Neuer Markt 3
18055 Rostock

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

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