AG Kassel: Zum Rechtsmissbrauch nach § 8c UWG trotz fehlenden Wettbewerbsverhältnisses

veröffentlicht am 4. März 2024

AG Kassel, Urteil vom 26.04.2022, Az. 435 C 1051/21
§ 823 BGB, § 1004 BGB, § 242 BGB, § 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG, § 8 c Abs. 1, 2 UWG

Das AG Kassel hat entschieden, dass das Verhalten einer klagenden Partei, die nicht Mitbewerber des Abgemahnten ist, „im Sinne von § 8c UWG“ rechtsmissbräuchlich sein kann. Es spiele im Ergebnis keine Rolle, dass mit dem Kläger hier kein Wettbewerber der Beklagten agiere, sondern eine Person, die nicht in einem Wettbewerbsverhältnis stehe. Denn „es handele sich nicht um die unmittelbare Anwendung des § 8c UWG, sondern um eine Form der entsprechenden Anwendung der Norm bzw. ihres Rechtsgedankens auf Konstellationen, in denen §§ 823, 1004, 242 BGB Anwendung finden“. Zum Volltext der Entscheidung:

Amtsgericht Kassel

Urteil

….

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in ent-sprechender Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Unterlassung der Zusendung von Werbe-E-Mails und die Erstattung der Kosten für die vorangegangene Abmahnung.

Der in A wohnhafte Kläger betreibt als Gesellschafter eine Firma für Telekommunikationsdienstleistungen, für die er auch handlungsbevollmächtigt ist, und daneben noch eine Einzelfirma für Consulting-Dienstleistungen.

Die Beklagte betreibt u.a. einen Online-Shop für Fleisch- und Wurstwaren. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20.11.2020 mahnte der Kläger die Beklagte wegen der Zusendung unverlangter E-Mail-Werbung ab. Die Beklagte reagierte hierauf nicht. Der Kläger wird auf Internetseiten, die sich mit unzulässiger E-Mail-Werbung beschäftigen, als Abmahner genannt (auf Bl. 70 bis 90 d.A. wird Bezug genommen).

Der Kläger behauptet, er habe am 14.11.2020 unaufgefordert von der Beklagten an seine E-Mail-Anschrift „B“ eine E-Mail erhalten, mit der er zum Zwecke des Bezugs eines Newsletters der Beklagten seine E-Mail-Adresse hätte bestätigen müssen (Anl. K1, Bl. 9 d.A). Die Angaben zu Person der Beklagten genügten nicht den rechtlichen Anforderungen. Er ist der Ansicht, dies stelle eine Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Es handele sich um eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 4a UWG, dass sich die Behandlung eines solchen E-Mail nicht darin erschöpfe, sie nur mittels eines Mausklicks wieder zu löschen. Die Beklagte habe außerdem die nicht anrechenbaren Abmahnkosten i.H.v. 179,27 € zu tragen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, wobei der Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, dem Kläger, insbesondere zur Aufnahme eines geschäftlichen Kontakts, Werbeschreiben per E-Mail zusenden und/oder senden zu lassen, ohne dass der Kläger zuvor ausdrücklich in die Versendung eingewilligt hat,

sowie

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 129,27 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2020 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger die von ihm benannte E-Mail erhalten habe. Ihr System funktioniere so, dass ein Besucher Ihrer Webseite sich unter Angabe einer E-Mail-Adresse für den Bezug ihres Newsletters anmelden könne. Erst wenn über den Link der Anmelde-E-Mail eine Bestätigung erfolge, speichere das System Daten. Die Beklagte habe die E-Mail-Adresse des Klägers nicht über einnen Adresshandel erworben. Der Kläger müsse die E-Mail vom 14.11.2020 angefordert haben. Unaufgefordert geschehe solches nicht. Darüber hinaus sei die Abmahntätigkeit des Klägers rechtsmissbräuchlich, weil er in einer Vielzahl von Angelegenheiten mit gleich gelagertem Sachverhalt Abmahnungen ausbringe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 27.01.2022 hat das Gericht dem Kläger aufgegeben, zu eventuellen weiteren Abmahnungen seinerseits in vergleichbaren Konstellationen im Zeitraum von bis zu 6 Monaten vor der streitgegenständlichen E-Mail vorzutragen. Der Kläger hat sich ausdrücklich dazu nicht erklärt.

Entscheidungsgründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Das angerufene Gericht ist für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Zwar weist § 14 Abs. 1 UWG alle Rechtsstreitigkeiten aus dem UWG streitwertunabhängig ausschließlich den Landgerichten zu. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um einen Rechtsstreit nach den Vorschriften des UWG. Soweit sich der Kläger darauf beruft, geschieht dies lediglich im Rahmen eines Anspruches aus §§ 823 Abs. 1, 2, 1004 BGB. Da dieser ein Wert von weniger als 5.000 € hat, ist die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben.

Dem Kläger steht jedoch kein solcher Anspruch aus § 823 Abs. 1, 2, 1004 BGB zu und auch nicht aus einer anderen Rechtsgrundlage. Denn die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches nebst der Abmahnkosten ist rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB i.V.m. § 8c Abs. 1, 2 Nrn. 1, 2 UWG.

§ 8c Abs. 1, 2 UWG kann jedenfalls in seinem Rechtsgedanken bereits deswegen für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits herangezogen werden, weil sich der Kläger zu Begründung seines Unterlassungsanspruches ebenfalls der entsprechenden Anwendung lauterkeitsrechtlicher Vorschriften bzw. des daraus sendenden Rechtsgedankens bedient, hier des § 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG.

Nach § 8c Abs. 1, 2 UWG stellt sich eine Abmahnung und auch die nachfolgende gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruches (wobei nach Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 8c UWG Rdnr. 3 f. die insoweit erhobene Klage sogar unzulässig sein soll) dann als unwirksam bzw. unbegründet heraus, wenn sie sich unter Abwägung der Gesamtumstände als missbräuchlich darstellt, insbesondere wenn die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche vorwiegend dazu dient, Ansprüche auf Aufwendungsersatz oder Rechtsverfolgungskosten oder einer Vertragsstrafe zu generieren bzw. eine erhebliche Anzahl von gleichartigen Verstößen mittels Abmahnung und/oder Klage geltend gemacht wird, die außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit des Abmahnenden stehen. Dies ist vorliegend gegeben.

Hier hat die Beklagte durch die Präsentation von Ablichtungen von Internetseiten gewichtige Indizien vorgebracht, die für ein planmäßiges Vorgehen des Klägers sprechen, welches nicht vorrangig seinem eigenen Schutzinteresse vor der Zusendung von unerbetenen Werbe-E-Mails dient. Die Nennung einer konkreten abmahnenden Person in derartigen Seiten deutet darauf hin, dass es sich um ein massenhaftes Erscheinungsphänomen handelt, weil die Betreiber dieser Seiten – hier beispielsweise eine Rechtsanwaltskanzlei (s. Bl. 70 ff. d.A.) – darauf angewiesen sind, dass die Leser sich bzw. ihre Problemsituation darin wiederfinden, um eventuell selbst wieder eine eigene Geschäftstätigkeit des Seitenbetreibers daran anknüpfen zu können (beispielsweise den Erhalt eines Auftrags zur Abwehr einer Abmahnung bzw. einer entsprechenden Rechtsprüfung). Handelt es sich um ein singuläres Ereignis, ist die Nennung des Namens der abmahnenden Partei uninteressant, gegebenenfalls sogar die Erwähnung der Fallkonstellation. Hier finden sich auf den von der Beklagten vorgelegten Internetseiten jedoch nicht nur die Bezeichnung des Klägers und seines auch in diesem Rechtsstreit auftretenden Prozessbevollmächtigten, sondern auch Sachverhaltsschilderungen, die dem hier streitgegenständlichen Vorgang sehr ähnlich sind, wenn nicht sogar entsprechen.

Liegt somit ein gewichtiges Indiz dafür vor, dass eine Vielzahl von Abmahnungen vom Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigten ausgebracht worden sind, so stellt sich die Frage, ob dies dem Geschäftsbetrieb des Klägers angemessen ist. Er hat hierzu behauptet, seine betrieblichen E-Mail-Postfächer würden dadurch belastet. Soweit er weiter vorgetragen hat, er betreibe eine Firma für Telekommunikationsdienstleistungen, so dürfte dies gleichwohl nicht zu einer Belastung führen, weil innerhalb seiner betrieblichen Organisation ohnehin Sichtung und Abschichtung von E-Mails dann an der Tagesordnung steht. Das Eingehen eines Kostenrisikos durch Erteilung von Abmahnungsaufträgen kann sich dann schnell als unwirtschaftlich erweisen, weil nicht ohne weiteres damit zu rechnen ist, dass Kostenerstattungsansprüche durchsetzbar und gegebenenfalls in der Zwangsvollstreckung ohne weiteres zu befriedigen sind. Dies gilt erst recht dann, wenn sich nachfolgend Rechtsstreitigkeiten wie der vorliegende entspannen. Denn daraus kann eine nicht unerhebliche Belastung für die wirtschaftlichen Ergebnisse der Unternehmen des Klägers bzw. für seine eigene Einkommenssituation entstehen, gegebenenfalls auch wegen der Sekundärhaftung für Gerichtskosten (vgl. BGH GRUR 2019, 199 – Abmahnaktion II). Demgegenüber steht der vom Kläger auch eingeräumte geringfügige Aufwand für das Löschen unerbetenen Werbe-E-Mails durch einfachen Mausklick. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine E-Mail der hier streitgegenständlichen Art wie diejenige der Beklagten vom 14.11.2020 handelt. Denn es ist nicht damit zu rechnen, dass für den Fall einer ausbleibenden Bestätigung der E-Mail-Anschrift des Empfängers einer solchen Werbung Folge-E-Mails eingehen. Dies gilt erst recht dann, wenn nach dem insoweit nachvollziehbaren Vortrag der Beklagten im Termin vom 26.04.2022 im System der Beklagten die Empfängeranschrift einer solchen E-Mail händisch eingegeben werden muss und nicht durch einen automatisierten Vorgang eingesetzt werden kann. Folglich kommt es auch nicht darauf an, dass die in der E-Mail vom 14.11.2020 verwendete E-Mail-Anschrift des Klägers bereits Gegenstand eines vom Kläger erfolgreich bekämpften Adresshandels war und nach dem Vorbringen des Klägers dessen belastete E-Mail-Anschrift sei (im Unterschied zu seinen sonstigen). Hinzu berücksichtigt das Gericht im Rahmen der Gesamtabwägung auch, dass der Kläger vorgetragen hat, diesen offenbar unzulässigen Adresshandel durch ein erfolgreiches Verfahren aus dem Jahr 2014 unterbunden zu haben. Deswegen wäre naheliegend damit zu rechnen gewesen, dass eine E-Mail der streitgegenständlichen Art von der Beklagten bereits mehrere Jahre zuvor versendet worden wäre, was der Kläger aber gar nicht behauptet.

Ferner liegt damit auch ein Indiz dafür vor, dass durch die gehäufte Vorgehensweise des Klägers gegen nahezu unbedeutende Verstöße vorrangig Einkünfte erzielt werden. Zwar entstehen diese nicht beim Kläger persönlich, sondern bei dessen Prozessbevollmächtigten, weil die von den Anspruchsgegnern eingeforderten Erstattungsbeträge für Abmahnkosten oder prozessuale Rechtsanwaltsgebühren im Endergebnis Letzterem zugute kommen. Im Rahmen der durch § 8c Abs. 1 UWG vorzunehmende Gesamtabwägung handelt es sich dabei gleichwohl um einen berücksichtigungsfähigen Aspekt. Zwar hat sie in der Vergangenheit die Rechtsprechung überwiegend mit Konstellation zu beschäftigen gehabt, in denen die Person des Abmahnenden und die Person des Empfängers solche Erstattungsleistungen identisch waren oder sich in sonstiger Weise nahestanden (vgl. die Nachweise usw. bei Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 8c UWG Rdnr. 15, 18). Allerdings führt die Aufsplittung des Personals wie in der hier gegenständlichen Konstellation nicht notwendigerweise, dass damit das Indiz entkräftet mit der Folge der Unbeachtlichkeit ist, da sich dies ja auch als Reaktion auf die Anforderungen der Rechtsprechung darstellen kann oder insoweit eine fremdnützige Tätigkeit der abmahnenden Person entfaltet wird. Entscheidend ist vielmehr die Motivlage, die sich aus diesem Indiz ableiten lässt, nämlich das generieren von Einkünften etwa durch die Gebührenerstattungsansprüche.

Schließlich spielt es im Ergebnis auch keine Rolle, dass mit dem Kläger hier kein Wettbewerber der Beklagten agiert, sondern eine Person, die nicht in einem Wettbewerbsverhältnis steht. Denn es handelt sich nicht um die unmittelbare Anwendung des § 8c UWG, sondern um eine Form der entsprechenden Anwendung der Norm bzw. ihres Rechtsgedankens auf Konstellationen, in denen §§ 823, 1004, 242 BGB Anwendung finden.

Die Indizwirkung wird auch nicht dadurch neutralisiert, dass für die vorliegende Klage und die vorangegangene Abmahnung ein vergleichsweise niedriger Gegenstandswert seitens des Klägers angesetzt worden ist. Es mag zwar sein, dass sich dann die Situation hinsichtlich der Erzielung von Einkünften (gegebenenfalls beim Prozessbevollmächtigten) sich günstiger darstellt, wenn höhere Gegenstandswerte zugrundegelegt werden. Dieser Vorteil kann jedoch unschwer dadurch kompensiert werden, wenn die Anzahl der Abmahnvorgänge nur entsprechend größer ist. Denn in Ansehung der modernen Bürokommunikationsmittel etwa in Bezug auf die Anfertigung von Textbaustein und deren Vervielfältigung reduziert sich der individuelle Aufwand für ein einzelnes Abmahnschreiben bzw. eine einzelne Unterlassungsklage erheblich, so dass der geringere Ergebnisbetrag durch die dann degressive Entwicklung der Kostenstruktur ausgeglichen werden kann. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Aufwand im vorliegenden Verfahren als wesentlich intensiver darstellt. Denn im vorliegenden Rechtsstreit ist die Frage der eventuellen Rechtsmissbräuchlichkeit von der in Anspruch genommenen Partei aufgegriffen worden, was zur Folge haben muss, dass nicht das konkrete hier zur Entscheidung stehende Prozessgeschehen betrachtet werden darf, sondern nur das Gesamtpanorama. Dieses wiederum wird erst dann überhaupt von Bedeutung, wenn eine entsprechende Vielzahl vergleichbarer Konstellationen zur Debatte steht, die sich durchschnittlich eben anders darstellen können als die Kosten-Nutzen-Situation im vorliegenden Rechtsstreit.

Aus der Formulierung des Gesetzes, dass „im Zweifel“ von einem Missbrauch auszugehen ist, kann in Ansehung der Analyse der Gesetzgebungsmaterialien bei Fritzsche in: Münchner Kommentar zum Lauterkeitsrecht, § 8c UWG Rdnr. 20 f. darauf geschlossen werden, dass eine Vermutung vorliegt, die dann vom Abmahnenden zu widerlegen wäre. Folgt man diesem Ansatz, so hat der Kläger hier diese Vermutung nicht widerlegt, weil er sich nicht weiter zu seiner Abmahntätigkeit geäußert, sondern mit Schriftsatz vom 11.04.2022 ausdrücklich angekündigt hat, hierzu nicht weiter vorzutragen.

Auch dann, wenn man der Gegenargumentation folgt, der gesetzgeberischen Ansatz einer Vermutungswirkung der Norm könne nicht maßgeblich sein (so Fritzsche a.a.O.), so führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn auch bei der Annahme einer Beweislast des Abgemahnten (hier der Beklagten) für die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 8c Abs. 1, 2 UWG trifft den Abmahnenden (hier den Kläger) zumindest eine so genannte sekundäre Darlegungslast, wenn Indizien – wie hier – vorliegen. Denn über Anlass und Häufigkeit der Abmahntätigkeit kann der Abgemahnte regelmäßig keine Erklärungen abgeben und Vortrag halten, weil sich diese Ereignisse außerhalb seiner Wahrnehmungssphäre abspielen. Mithin war der Kläger zumindest gehalten, so viel vorzutragen, dass die Beklagte in die Lage versetzt worden wäre, ihrerseits weiter Vortrag zu halten und Beweis anzutreten. Dieser so genannten sekundären Darlegungslast ist der Kläger hier aber ausdrücklich nicht nachgekommen. Somit führt dies zu dem dann zwingenden Schluss, dass aus dem Schweigen des Klägers zu seiner Abmahntätigkeit angesichts der vorliegenden gewichtigen Indizien zu entnehmen ist, dass er in einer ausreichenden Anzahl von Fällen mit entsprechenden wirtschaftlichen Ergebnissen abgemahnt hat und folglich die Rechtsmissbräuchlichkeit seiner Abmahn- und Klagetätigkeit in der vorliegenden Auseinandersetzung feststeht.

Vor diesem Hintergrund kommt es auf die üblichen Streitfragen der Parteien nicht mehr an, insbesondere nicht darauf, ob entgegen des Klagevorbringens keine unerbetene E-Mail von der Beklagten versendet wurde, ob ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG vorliegt oder ob in sonstiger Weise eine unzumutbare Belästigung beim Kläger vorlag.

Fehlt es solchermaßen an einem Hauptanspruch, so kann der Kläger auch nicht die Nebenforderungen – Erstattung der Abmahnkosten – beanspruchen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

I