Axel Gronen warnt vor Abmahnungen auf Grundlage der Marke „Texas Hold ‚em“

veröffentlicht am 12. April 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammAxel Gronen, Betreiber des Informationsportals wortfilter, berichtet über eine Vielzahl von Abmahnungen von einem Herrn Jörg Kindling. Auch uns liegt eine solche Abmahnung vom 03.04.2011 vor. Darin äußert Herr Kindling die Rechtsansicht, dass die Nutzung des Begriffs „Texas Holdem“ in Verbindung mit einem Poster, welches die Überschrift trägt „Texas Hold’em Pockerhands“ eine Markenverletzung darstelle. Herr Kindling bezieht sich auf die eingetragene Wortmarke „TEXAS HOLD’EM“ unter der DPMA-Registernummer 30711657, welche auf einen Herrn Joachim Wolf, Georg-Weerth-Str. 3, 07749 Jena eingetragen ist.

Die Abmahnung wird durch Herrn Kindling selbst ausgesprochen, ist auch von diesem unterschrieben.  Der Abmahnung ist eine Herrn Kindling begünstigende „Handlungsvollmacht“ beigefügt, ausgestellt von Herrn Martin Joachim Wolff, wohnhaft in Binz. Damit sind der Bevollmächtigende und der Markeninhaber nicht identisch. Die Vollmacht ist u.a. gerichtet auf die „übertragung von Aufträgen bezüglich der Lizenzvergabe, Abmahnungsverfahren, Unterlassungsverfahren für das Patent (sic!) „TEXAS HOLD’EM“. Die Handlungsvollmacht beginnt textlich mit den amtlichen Worten „Verhandelt am 12. März 2011 in Ostseebad Sellin. Heute erschien in meinen Büroräumen … Der Erschienene erklärte …„, welche üblicherweise einem Notar zuzuordnen sind. Die Vollmacht ist allerdings nicht notariell beurkundet. Unter der Vollmacht findet sich eine Unterschrift, die den Anschein hat, von einem „Joachim Wolf(f)“ zu stammen. In der uns vorliegenden Abmahnung verlangt Herr Kindling Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Höhe von mehreren hundert Euro. Herr Gronen berichtet über Schadensersatzforderungen bis zu ca. 4.000,00 EUR.

Derartige Abmahnungen sollten nicht bagatellisiert werden. Neben der Berechtigung des Herrn Kindling, oben genannte Abmahnungen im eigenen Namen aussprechen zu dürfen, ist auch in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Markenverletzung im rechtlichen Sinne gegeben ist.

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