LSG Bayern, Beschluss vom 24.02.2012, L 8 SO 9/12 B ER
§ 65a Abs. 1 S.1 SGG
In einem Fall, der dem Normalsterblichen kaum noch zu vermitteln ist, hat das Bayrische Landessozialgericht entschieden, dass eine handschriftlich unterschriebene Beschwerdeschrift, die als .pdf-Dokument einer E-Mail angehängt wird, den prozessrechtlichen Anforderungen an die Schriftform nicht gerecht wird. Ganz anders hätte es nach Auffassung des Gerichts ausgesehen, wenn es sich um die elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Telefax-Empfangsgerät des Gerichts („Computerfax“) gehandelt hätte. In seiner überzogen formalistischen Entscheidung hat sich das Gericht ausdrücklich von der entgegenstehenden Rechtsprechung des BGH und des LSG Sachsen-Anhalt distanziert. Zum Volltext der Entscheidung:
Bayrisches Landessozialgericht
Beschluss
I.
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Am 26.12.2011 ging beim Sozialgericht München eine E-Mail ein. Als Absender war die Adresse „r.-online.de“ angegeben. Dieser war als Anhang eine so genannte PDF-Datei beigefügt, welche einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Unterschrift der Antragstellerin enthielt.
Das Sozialgericht druckte die E-Mail samt Anhang aus und vergab das Aktenzeichen S 50 SO 700/11 ER. Mit Beschluss vom 9. Januar 2012 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Er sei unzulässig, weil er nicht dem Formerfordernis der Schriftlichkeit (§ 90 SGG) genüge.
Am 19.01.2012 ging beim Bayerischen Landessozialgericht eine E-Mail ein. Als Absender war auch hier die Adresse „r.-online.de“ angegeben. Die Nachricht war an das Sozialgericht München und in „Kopie (Cc)“ an das Landessozialgericht gerichtet. Als Anhang war eine so genannte PDF-Datei beigefügt, welche eine Beschwerde, einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Unterschrift der Antragstellerin enthielt. Die Poststelle des Landessozialgerichts druckte die E-Mail samt Anlage aus; es wurde das Aktenzeichen L 8 SO 9/12 B ER vergeben.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der erforderlichen Schriftform eingegangen ist.
Nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt wird. Das Erfordernis der schriftlichen Einlegung bedeutet auch, dass ein eigenhändig unterschriebener Schriftsatz vorgelegt werden muss (vgl. § 126 Abs. 1 BGB sowie Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 173 Rn. 3). Eine Vorschrift, die das Unterschriftserfordernis relativiert (wie § 92 Abs. 1 Satz 3 SGG für die Klage: „Die Klage soll … unterzeichnet sein“), gibt es bei der Beschwerde nicht.
Die Schriftform ist im vorliegenden Fall nicht gewahrt.
1.
Die Zusendung einer E-mail genügt dem Erfordernis der Schriftform nicht.
Nach § 65a Abs. 1 Satz 1 SGG können dem Gericht elektronische Dokumente übermittelt werden, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung zugelassen worden ist. Es gibt in Bayern keine derartige Rechtsverordnung. Daher können keine verfahrenserheblichen Schriftsätze durch E-Mail eingereicht werden (Wolff-Dellen, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 65a Rn. 4). Dies gilt sowohl für die Beschwerde als auch für den erstinstanzlichen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Auch der erstinstanzliche Eilantrag ist in elektronischer Form nur unter den Voraussetzungen von § 65a SGG möglich (Bayer. LSG, Beschluss vom 9. März 2011 [L 7 AS 151/11 B ER] m.w.N.; siehe auch Bayer. LSG, Urteil vom 29. März 2011 [L 8 AS 75/11]).
Im Übrigen müsste eine E-Mail, die einem unterzeichneten Schriftstück gleichstehen soll, nach § 65a Abs. 1 Satz 3 und 4 SGG mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder in einem anderen zugelassenen sicheren Verfahren übermittelt worden sein. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
2.
Auch die Beifügung einer so genannten PDF-Datei, auf der die Unterschrift der Antragstellerin enthält, genügt dem Erfordernis der Schriftform nicht.
Dabei handelt es sich nicht um die elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Telefax-Empfangsgerät des Gerichts („Computerfax“), die nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (Beschluss vom 05.04.2000, Az. GmS-OGB 1/98, insbesondere Rn. 16 bei „juris“) dem Schriftformerfordernis genügt. Der Gemeinsame Senat hat ausgeführt, maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit des elektronisch übermittelten Schriftsatzes sei nicht eine etwa beim Absender vorhandene Kopiervorlage oder eine nur im Textverarbeitungs-PC befindliche Datei, sondern allein die auf seine Veranlassung am Empfangsort (Gericht) erstellte körperliche Urkunde. Vorliegend wurde die fragliche Datei – anders als in dem vom Gemeinsamen Senat entschiedenen Fall – nicht auf ein Telefaxgerät übertragen, welches sie automatisch in eine körperliche Urkunde umwandelt. Sie wurde vielmehr in das E-Mail-Postfach des Gerichts übertragen, wo sie ausschließlich in digitaler Form archiviert wird. Die Datei wird nur ausgedruckt und damit in eine körperliche Urkunde umgewandelt, wenn Bedienstete des Gerichts gesonderte Befehle in die EDV-Anlage eingeben. Eine körperliche Urkunde wird damit nicht mehr auf Veranlassung des Absenders erstellt; die Erstellung setzt vielmehr zwingend ein aktives Handeln des Empfängers voraus, auf das der Absender keinen Einfluss hat.
Bei der Bewertung einer so genannten PDF-Datei folgt der Senat nicht der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 15.07.2008, Az. X ZB 8/08) und des LSG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 18.01.2011, Az. L 5 AS 433/10 B). Das LSG Sachsen-Anhalt hat in der zitierten Entscheidung Folgendes ausgeführt:
„Allerdings hat das Sozialgericht die E-Mail nebst anliegender PDF-Datei ausgedruckt und unter dem Aktenzeichen S 1 AR 15/09 geführt. Die Klageschrift lag ihm mithin in einer der Schriftform genügenden Form vor (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2008, X ZB 8/08, Rn. 12, Juris). Der Ausdruck verkörpert die Klage in einem Schriftstück und schließt mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ab. Ähnlich wie im Falle einer Übermittlung eines Schriftsatzes per Computerfax ist auch hier die nur in Kopie wiedergegebene Unterschrift unschädlich. Das Sozialgericht war zwar nicht verpflichtet, die E-Mail und die anhängende PDF-Datei zu öffnen und auszudrucken. Die Klägerin konnte sich nicht darauf verlassen. Nimmt das Gericht allerdings den elektronisch übermittelten Schriftsatz entgegen, muss es ihn auch mit kopierter Unterschrift als genügend betrachten. Der Zugang zum Gericht würde sonst in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigende Weise erschwert (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. April 2007, 1 BvR 110/07 Rn. 15, zum Computerfax, Juris).„
Dieser Rechtsprechung ist entgegenzuhalten, dass die Einhaltung der Formvorschriften nicht von einem Verhalten des Gerichts abhängen darf. Formvorschriften dienen der Rechtssicherheit (vgl. etwa Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, a.a.O.). Ihre Einhaltung obliegt demjenigen, der eine wirksame Erklärung abgeben möchte. Wer bestimmte Formen wahrt bzw. nicht wahrt, muss grundsätzlich erkennen können, welche Folgen dies hat. Hätte es der Adressat einer Erklärung – hier: das Gericht – in der Hand, die Einhaltung von Formvorschriften zu beeinflussen – hier: indem es übermittelte Dateien ausdruckt oder dies unterlässt -, wäre dies der Rechtssicherheit in hohem Maße abträglich.
3.
Im vorliegenden Fall kann im Übrigen nicht ausgeschlossen werden, dass die fragliche E-Mail samt Anhang ohne Willen der Antragstellerin an das Landessozialgericht gelangt ist. Dies spricht zusätzlich gegen die Annahme, dass die streitgegenständliche E-Mail den formellen Anforderungen genügt (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 90 Rn. 5b).
Die bei Gericht eingegangene E-Mail wurde von der Adresse „r.-online.de“ versandt. R. dürfte der Name der Mutter der Antragstellerin sein. Es handelt sich also um eine Adresse, die mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer anderen Person als der Antragstellerin verwendet wird. Dagegen kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die Antragstellerin selbst diese Adresse verwendet.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war mangels Erfolgsaussichten abzulehnen (§ 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.