BayVGH: Erfolg für 9Live – Auferlegte Einschränkung von Gewinnspielsendungen teilweise unzulässig

veröffentlicht am 3. November 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBayVGH, Urteil vom 28.10.2009, Az. 7 N 09.1377
§§ 8a; 46 Abs. 1 Satz 1; 58 Abs. 4 RStV

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass mehrere Regelungen der Gewinnspielsatzung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) teilweise unwirksam sind. Der BayVGH gab damit einem Normenkontrollantrag des Medienunternehmens 9Live teilweise statt, das einen bundesweit im Fernsehen zu empfangenden Gewinnspielsender betreibt.

Zwar wurde entgegen dem Antrag von 9Live die Befugnis der Landesmedienanstalten zum Erlass der Gewinnspielsatzung nicht generell in Abrede gestellt. Zurückgewiesen wurden auch die Anträge gegen die Zulässigkeit der in der Gewinnspielsatzung enthaltenen Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, zur Transparenz der Spielgestaltung, zum Verbot der Irreführung und zu den Informationspflichten während des Spielverlaufs. Von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt sei es jedoch, die Zuschauer vor einer wiederholten Teilnahme an Gewinnspielen zu schützen und die Veranstalter auf einen Zeitraum von höchstens 30 Minuten für das Durchstellen eines Anrufers sowie auf eine Höchstdauer der Gewinnspielsendungen von 3 Stunden festzulegen. Auch die Erstreckung der Satzung auf Gewinnspielangebote in Telemedien hielt das Gericht für unzulässig.

In der Normenkontrollsache 7 NE 09.1378 hatte das BayVGH am 11.08.2009 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen (JavaScript-Link: Telemedicus). Am 21.10.2009 hatte die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK) gegen den Fernsehsender 9Live Geldbußen in einer Gesamthöhe von insgesamt 95.000 Euro verhängt (Link: ZAK).

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