BGH: Ab sofort ersetzt die 1,5-fache Geschäftsgebühr die 1,3-fache Geschäftsgebühr als „mittlere Geschäftsgebühr“

veröffentlicht am 7. März 2011

BGH, Urteil vom 13.01.2011, Az. IX ZR 110/10
§ 14 RVG

Eine Randnotiz aus einer Entscheidung des 8. Zivilsenats am Bundesgerichtshof dürfte für Turbulenzen sorgen, sollte zumindest aber eine Entscheidung des Großen Senats provozieren. Sie lautet: „b) Die [durch den Rechtsanwalt vorgenommene] Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr ist einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. Für Rahmengebühren entspricht es allgemeiner Meinung, dass dem Rechtsanwalt bei der Festlegung der konkreten Gebühr ein Spielraum von 20 v.H. (sog. Toleranzgrenze) zusteht (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006, aaO, Rn. 5; Gerold/Schmidt/Mayer, aaO, § 14 Rn. 12; AnwKomm-RVG/Onderka, 5. Aufl., § 14 Rn. 80 ff mwN; Mayer/Kroiß/ Winkler, RVG, 4. Aufl., § 14 Rn. 54 mwN; Römermann in Hartung/Römer-mann/Schons, RVG, § 14 Rn. 89 f). Hält sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze, ist die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen. Mit der Erhöhung der in jedem Fall angemessenen Regelgebühr um 0,2 haben die Rechtsanwälte des Klägers die Toleranzgrenze eingehalten.“ Damit wird de facto die mittlere Geschäftsgebühr von 1,3 auf 1,5 erhöht.

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