BGH, Urteil vom 24.08.2016, Az. VIII ZR 182/15
§ 242 BGB
Der BGH hat eine Entscheidung des LG Görlitz als „rechtsfehlerfrei“ bewertet, nach welcher derjenige, der als „Abbruchjäger“ vor allem das Ziel verfolge, im Fall eines vorzeitigen Auktionsabbruchs Schadensersatzansprüche geltend zu machen, rechtsmissbräuchlich handeln kann. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn, wie vorliegend, der Abbruchjäger innerhalb eines Sommers bei eBay Gebote in Höhe von 215.000 € abgibt, um dann, jedes Mal unter Beantragung von Prozesskostenhilfe, vier Gerichtsverfahren einzuleiten. Der Annahme eines Rechtsmissbrauchs stehe nicht entgegen, dass der Abbruchjäger zunächst Herausgabe des Motorrades und erst anschließend Schadensersatz verlange. Auch das Zuwarten mit der Geltendmachung von Forderungen von mehr als einem halben Jahr nach Ende der Auktion in der Annahme, der Verkäufer werde die angebotene Ware zwischenzeitlich anderweitig veräußern, deute auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten hin. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Abbruchjäger und Rechtsmissbrauch).
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