BGH: AGB-Klausel mit Bearbeitungsgebühr von 50,00 EUR für Rücklastschrift ist unwirksam

veröffentlicht am 12. November 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 17.09.2009, Az. Xa ZR 40/08
§§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1; 309 Nr. 5 BGB

Der BGH hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, die für den Fall einer Rücklastschrift (etwa wegen fehlender Kontodeckung) eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 EUR pro Buchung vorsieht, gegen § 309 Nr. 5 Alt. 1 lit. a BGB verstößt, da es sich insoweit um eine unwirksame Schadenspauschalierung handelt. Ob der Kunde zuvor eine Belastungs- oder Einzugsermächtigung für sein Konto erteilt habe und eine andere Zahlungsmöglichkeit vertraglich ausgeschlossen sei, sei unbeachtlich.

Die beanstandete Klausel lautete:
„4.3.1 Bestimmte Zusatzleistungen, die wir im Zusammenhang mit Ihrer Beförderung auf Ihren Wunsch hin erbringen, und besondere Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung des mit Ihnen geschlossenen Beförderungsvertrages entstehen und die durch Sie oder den aufgrund des mit Ihnen geschlossenen Beförderungsvertrag berechtigten Fluggast veranlasst werden, sind mit dem Beförderungsentgelt nicht abgegolten. Dafür berechnen wir Ihnen weitere Entgelte. Ungeachtet dieser Bezeichnung gehören dazu sowohl Leistungsentgelte und Aufwandspauschalen (z.B. für die Beförderung von Übergepäck oder die Vornahme von Umbuchungen), aber auch Auslagenerstat-tungen und Schadensersatzforderungen (z.B. bei Rückbelastung von Lastschriften).
4.3.2 Unter welchen Voraussetzungen wir zur Erhebung weiterer Entgelte berechtigt sind, ist in diesen Beförderungsbedingungen geregelt. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes dabei angegeben wird, ergibt sich die Höhe aus unserer Entgeltordnung (Artikel 17). …
4.5.2 Das Beförderungsentgelt ist vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung per von uns akzeptierter Kreditkarte oder Bankeinzug zu entrichten. Sie erteilen uns dazu bei der Buchung des Fluges die Belastungsermächtigung für Ihr Kreditkartenkonto oder die Einziehungsermächtigung für Ihr Bankkonto. …
4.5.3 Haben wird die von Ihnen gewählte Zahlungsart durch Buchungsbestätigung akzeptiert, gilt das Beförderungsentgelt solange als vorläufig entrichtet, bis wir feststellen oder begründeten Anlass zu der Annahme haben, dass …
(f) der von uns bei Ihrem Kreditkarten- oder Geldinstitut eingezogene Betrag ganz oder teilweise rückbelastet oder dessen Rückzahlung auf sonstige Weise geltend gemacht wird. …
4.6.2 Wenn einer der in Artikel 4.5.3. lit. (a) bis (f) aufgeführten Fälle eintritt oder Sie eine Ihnen eingeräumte Zahlungsfrist nicht einhalten, haben wir das Recht, …
(e) in den in Artikel 4.5.3. lit. (f) angeführten Fällen (Rückbelastungen) für unseren dadurch verursachten zusätzlichen Aufwand und die uns dadurch entstehenden Kosten von Ihnen eine Rückbelastungspauschale gemäß unserer Entgeltordnung (Artikel 17) zu verlangen, sofern Sie die Rückbelastung zu vertreten haben und uns nicht nachweisen, dass uns dadurch kein oder lediglich ein geringerer Schaden entstanden ist, und
(f) unseren sonstigen Schaden von Ihnen ersetzt zu verlangen.“

In der „Entgeltordnung“ hieß es:

„Bearbeitungsgebühr bei Rücklastschrift: € 50,00 pro Buchung“
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Unterlassung der Verwendung dieser Klausel gegenüber Personen, die nicht als Unternehmer handeln.

Vorinstanzen:
LG Dortmund, Urteil vom 25.05.2007, Az. 8 O 55/06
OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2008, Az. 17 U 112/07

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