BGH, Urteil vom 24.10.2012, Az. XII ZR 40/11
§ 307 BGB, § 306 Abs. 2 BGB; § 28 Abs. 2, 3 VVG
Der BGH hat entschieden, dass die AGB-Klausel einer Autovermietung „Bei jedem Unfall/Schaden … ist sofort die Polizei hinzuzuziehen … bei Verstoß gegen auch nur eine dieser Verpflichtungen zur Schadenaufklärung verliert der Mieter seinen Versicherungsschutz“, die zur Folge hat, dass der Mieter den kompletten Schaden bei Nichtalarmierung der Polizei selbst zahlen muss, den Mieter ungemessen benachteiligt und daher unwirksam ist. Der Mieter, der ein zusätzliches Entgelt für eine Haftungsreduzierung vereinbare, dürfe darauf vertrauen, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspreche, den er als Eigentümer des Kraftfahrzeuges und als Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung genießen würde. Zum Volltext der Entscheidung:
Bundesgerichtshof
Urteil
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2012 durch … für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. März 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer in den Mietbedingungen der Klägerin enthaltenen Klausel, wonach die bei Anmietung eines Kraftfahrzeugs vereinbarte Haftungsbeschränkung entfällt, wenn der Mieter bei einem Unfallschaden nicht die Polizei hinzuzieht.
Der Beklagte mietete von der Klägerin, die ein gewerbliches Autovermietungsunternehmen betreibt, ein Fahrzeug. Die Vertragsparteien vereinbarten gegen ein gesondertes Entgelt eine Haftungsreduzierung für den Mieter auf 1.000 € pro Tag und Schadensfall. Auf der Vorderseite des Vertrages hieß es unter anderem:
„[…] Bei jedem Unfall/Beschädigung ist sofort die Polizei hinzuzuziehen (siehe § 2 g).“
§ 2 g) der auf der Rückseite des Mietvertragsformulars abgedruckten „Mietbedingungen“ lautete:
„Bei jedem Unfall/Schaden – gleich ob selbst oder fremd verschuldet oder schuldlos entstanden (bspw. Wildunfällen) – ist sofort die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall/Schaden/die Beschädigung polizeilich aufgenommen wird. Die Vermieterin ist sofort zu verständigen. […] (bei Verstoß gegen auch nur eine dieser Verpflichtungen zur Schadenaufklärung verliert der Mieter seinen Versicherungsschutz und trägt somit trotz eventuell gezahlter Gebühr für Haftungsbeschränkung die volle Haftung für den eingetretenen Schaden)“.
Der Beklagte verursachte innerhalb eines Tages an zwei verschiedenen Orten mit dem Mietfahrzeug Sachschäden, die er im Laufe des Nachmittags der Klägerin meldete. Die Polizei verständigte er nicht.
Mit der Klage macht die Klägerin den bei den Unfällen entstandenen Gesamtschaden geltend. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10.838,99 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert, den Beklagten zur Zahlung von 2.000 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe für beide Schadensfälle lediglich Anspruch auf die vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von jeweils 1.000 €. Einen darüber hinausgehenden Schadensersatz könne sie nicht verlangen, weil Ziffer 2 g) ihrer Mietbedingungen den Mieter eines Fahrzeuges unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei. Die Klägerin könne sich auf die dem Beklagten vorzuwerfende Verletzung der Obliegenheit, in jedem Schadensfall sofort die Polizei zur Aufnahme des Schadens hinzuzuziehen, nicht berufen. Der von den Parteien geschlossene Mietvertrag falle unter die Geltung des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Versicherungsvertragsrechts. Die mietvertragliche Haftungsfreistellung habe sich daher am Leitbild des neuen Versicherungsvertragsgesetzes und der Allgemeinen Kraftfahrzeugbedingungen 2008 zu orientieren. Der Mieter eines Fahrzeugs, der mit dem Vermieter gegen Entgelt eine Haftungsreduzierung nach Art der Vollkaskoversicherung vereinbart habe, dürfe wie ein Versicherungsnehmer darauf vertrauen, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspreche, den er als Eigentümer des Fahrzeugs und als Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung genieße.
Zwar benachteilige die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen normierte Pflicht, im Schadensfall die Polizei hinzuzuziehen, den Mieter eines Fahrzeugs nicht unangemessen im Sinne des § 307 BGB. Diese Obliegenheit füge sich in das Leitbild der Kaskoversicherung und der dort bestehenden Aufklärungspflichten des Versicherungsnehmers ein. Bei der Prüfung der Wirksamkeit der Polizeiklausel in den Mietbedingungen der Klägerin sei allerdings nicht nur auf den Tatbestand der Obliegenheit, sondern auch auf die in der Klausel an die Verletzung der Obliegenheit geknüpften Rechtsfolgen abzustellen. Die in den Mietbedingungen der Klägerin normierte Rechtsfolge des Verlusts des Versicherungsschutzes und die volle Haftung des Mieters als Sanktion jeder Obliegenheitsverletzung gehe nicht mit dem Leitbild des neugefassten § 28 VVG konform. Nach dem Wegfall des Alles-oder-Nichts-Prinzips sei im Falle einer Obliegenheitsverletzung nur noch eine Leistungskürzung möglich und bei grober Fahrlässigkeit die Möglichkeit einer Schadensquotelung vorzusehen. Außerdem setze die vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 28 Abs. 3 VVG einen Kausalitätsnachweis voraus.
Rechtsfolge sei die vollständige Unwirksamkeit der Klausel. Eine geltungserhaltende Reduktion mit der Maßgabe, dass im Fall einer Obliegenheitsverletzung die noch dem bisherigen Versicherungsvertragsrecht verhafteten Rechtsfolgen der Klausel Ziffer 2 g) der Mietbedingungen durch die Rechtsfolgen des § 28 Abs. 2, 3 VVG 2008 substituiert würden, sei unzulässig. Die Obliegenheitsverletzung durch den Beklagten bleibe damit ohne Rechtsfolgen. Die Klägerin könne sich auf den Wegfall der individuell vereinbarten Haftungsbefreiung nicht berufen.
Da der Beklagte insgesamt zwei Schadensfälle verursacht habe, sei die Klage in Höhe der für den jeweiligen Schadensfall vereinbarten Eigenhaftung von 1.000 €, mithin in Höhe von insgesamt 2.000 €, begründet.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
1.
Zutreffend geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, dass die Regelung in Ziffer 2 g) der Mietbedingungen der Klägerin gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist, weil nach ihr die vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung ohne Rücksicht auf das Verschulden des Mieters und die Relevanz der Obliegenheitsverletzung für die Interessen der Klägerin entfällt.
a)
Zwar wird nach der Rechtsprechung des Senats der Mieter eines Kraftfahrzeuges nicht unangemessen benachteiligt, wenn in allgemeinen Geschäftsbedingungen die gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährte Haftungsfreistellung davon abhängig gemacht wird, dass er bei Unfällen die Polizei hinzuzieht. Eine solche Klausel ist daher wirksam. Die Vereinbarung, dass bei jedem Unfall die Polizei hinzugezogen werden muss, begründet – in Begriffe der Kaskoversicherung umgesetzt – eine Obliegenheit des Mieters. Diese fügt sich in das Leitbild der Kaskoversicherung ein. Der Mieter hat es in der Hand, entweder die Obliegenheit zu erfüllen oder sich über sie hinwegzusetzen, dann aber seine Haftungsfreiheit einzubüßen. Die Obliegenheit hat auch nicht eine Verpflichtung zum Gegenstand, sich selbst bei der Polizei anzuzeigen. Der Mieter hat lediglich bei Unfällen die Polizei hinzuzuziehen, um an Ort und Stelle die erforderlichen Feststellungen treffen zu lassen. Er ist weder verpflichtet, sich selbst zu belasten, noch wird sein Recht, in einem Ermittlungsverfahren die Aussage zu verweigern, berührt (Senatsurteil vom 14. März 2012 XII ZR 44/10 – NJW 2012, 2501 Rn. 16 mwN).
b)
Ebenfalls zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass der Mieter durch die Regelung in Ziffer 2 g) der Mietbedingungen der Klägerin unangemessen benachteiligt wird, weil in dieser Klausel bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung, bei einem Unfall die Polizei zu verständigen, uneingeschränkt ein völliger Wegfall der vereinbarten Haftungsfreistellung vorgesehen ist.
aa)
Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine Klausel ist unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Verwender die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch nimmt und eigene Interessen missbräuchlich auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (Senatsurteil vom 19. Dezember 2007 – XII ZR 61/05 – NJW-RR 2008, 818 Rn. 17). Im Zweifel ist eine unangemessene Benachteiligung anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werden soll, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
bb)
Vereinbaren die Parteien eines gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrages gegen Entgelt eine Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung, so darf dieser – gleichsam als Quasi-Versicherungsnehmer – darauf vertrauen, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er als Eigentümer des Kraftfahrzeuges und als Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung genießen würde. Nur bei Einräumung dieses Schutzes genügt der gewerbliche Vermieter von Kraftfahrzeugen seiner aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenen Verpflichtung, schon bei der Festlegung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Interessen künftiger Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen. Deshalb hat sich die Freistellungszusage auch hinsichtlich der Rechtsfolge der Obliegenheitsverletzung am Leitbild der Kaskoversicherung zu orientieren (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2012 XII ZR 44/10 – NJW 2012, 2501 Rn. 17 – 19).
cc)
Mit der Reform des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz – VVG) vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) wurde das in § 6 VVG a.F. enthaltenen Alles-oder-Nichts-Prinzip, wonach bei einer Obliegenheitsverletzung der Versicherungsnehmer ohne Einschränkung seinen Versicherungsschutz verlor, aufgegeben (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 69; BGH Urteil vom 11. Januar 2012 – IV ZR 251/10 – NJW-RR 2012, 58 Rn. 10; ausführlich dazu MünchKommVVG/Wandt § 28 Rn. 8 ff.). Die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung bestimmen sich nunmehr nach § 28 VVG. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift wird der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nur dann von der Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich gehandelt hat. Bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit, für deren Nichtvorliegen der Versicherungsnehmer die Beweislast trägt, ist der Versicherer lediglich berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG bleibt der Versicherer jedoch auch in diesen Fällen zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt noch für die Feststellung des Versicherungsfalles oder für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Eine Vertragsbestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versicherers, nach der eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers grundsätzlich zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt, verstieße gegen das Leitbild des § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG und wäre deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (vgl. BGH Urteil vom 11. Oktober 2011 – VI ZR 46/10 – VersR 2011, 1524 Rn. 13; Prölss in Prölss/Martin VVG 28. Aufl. § 28 Rn. 164; Pohlmann in Looschelders/Pohlmann VVG 2. Aufl. Vorbemerkung B. Rn. 59). Gleiches gilt für eine vorformulierte Ver-tragsbestimmung, die bei einer Obliegenheitsverletzung, durch die die Interessen des Vermieters nicht beeinträchtigt werden, zu einem vollständigen Wegfall der Haftungsreduzierung führen würde (Senatsurteil vom 14. März 2012 XII ZR 44/10 – NJW 2012, 2501 Rn. 21).
dd)
Da die Regelung in Ziffer 2 g) der Mietbedingungen der Klägerin einen vollständigen Wegfall der vereinbarten Haftungsreduzierung auch bei einer lediglich grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung oder einer Obliegenheitsverletzung, durch die die Interessen der Klägerin nicht beeinträchtigt werden, vorsieht, ist die Regelung mit wesentlichen Grundgedanken des § 28 Abs. 2 und 3 VVG nicht zu vereinbaren. Die Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und ist daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
2.
Nicht gefolgt werden kann dagegen dem Berufungsgericht, soweit es die Auffassung vertritt, dass wegen der Unwirksamkeit der Klausel dem Beklagten die Haftungsfreistellung uneingeschränkt erhalten bleibt.
Der Senat hat – nach dem Erlass des Berufungsurteils – für eine vergleichbare Klausel in den Allgemeinen Miet- und Vertragsbedingungen eines Mietwagenunternehmens entschieden, dass die durch die Unwirksamkeit der Klausel entstandene Vertragslücke durch den Rückgriff auf § 28 Abs. 2 und 3 VVG geschlossen werden kann (Senatsurteil vom 14. März 2012 – XII ZR 44/10 NJW 2012, 2501 Rn. 24 ff.).
a)
Ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, sind vorrangig die gesetzlichen Vorschriften als eine konkrete Ersatzregelung in Betracht zu ziehen (vgl. § 306 Abs. 2 BGB). Ist eine Allgemeine Versicherungsbedingung unwirksam, weil sie den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt, tritt an ihre Stelle die entsprechende Regelung des Versicherungsvertragsgesetzes (vgl. BGH Urteil vom 11. Oktober 2011 – VI ZR 46/10 – VersR 2011, 1524 Rn. 15). Da eine vertraglich vereinbarte Haftungsfreistellung in einem Kfz-Mietvertrag jedoch nach den Grundsätzen der Kaskoversicherung auszugestalten ist, kann im vorliegenden Fall die durch die Unwirksamkeit der Vertragsbestimmung in Ziffer 2 g) entstandene Lücke durch einen Rückgriff auf § 28 Abs. 2 und 3 VVG geschlossen werden. Obwohl diese Vorschriften im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten keine unmittelbare Anwendung findet, ist es sachgerecht, auf die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes zurückzugreifen, um die Lücke zu schließen, die durch die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Klausel entstanden ist (Senatsurteil vom 14. März 2012 – XII ZR 44/10 – NJW 2012, 2501 Rn. 27).
b)
Ein Rückgriff auf § 28 Abs. 2 und 3 VVG, um die durch die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Vertragsbestimmung entstandene Lücke zu schließen, führt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht zu einer unzulässigen geltungserhaltenden Reduktion (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. März 2012 – XII ZR 44/10 – NJW 2012, 2501 Rn. 29 ff.).
3.
Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht hat – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Beklagte grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Pflicht, die Polizei bei einem Unfall beizuziehen, verstoßen und sich der Pflichtenverstoß auf die Interessen der Klägerin ausgewirkt hat. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil es noch weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 09.11.2010, Az. 1 O 1381/10
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 10.03.2011, Az. 8 U 196/10