BGH, Urteil vom 30.03.2017, Az. I ZR 19/16
Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG; Art. 7 EU-Grundrechtecharta, Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta, Art. 47 EU-Grundrechtecharta; § 85 Abs. 1 S.1 UrhG, § 97 Abs. 2 S.1 UrhG; § 138 ZPO, § 383 ZPO, § 384 ZPO
Der BGH hat entschieden, dass Eltern den Namen ihres volljährigen Kinders gegenüber einem Tonträgerhersteller anzugeben haben, wenn dieses Kind eine Urheberrechtsverletzung im Wege des illegalen Filesharings durch Teilnahme an einer Internettauschbörse zugegeben hat. Dies ergebe sich aus der sekundären Darlegungslast der Anschlussinhaber bei Inanspruchnahme durch den Urheber oder den Inhaber eines verwandten Schutzrechts. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Anschlussinhaber muss Namen von volljährigem Kind offenbaren, das illegales Filesharing zugegeben hat / Loud).
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