BGH: Auch bei hoher Ähnlichkeit zweier Kennzeichen muss nicht zwangsläufig eine Verwechslungsgefahr vorliegen

veröffentlicht am 30. August 2017

BGH, Urteil vom 02.03.2017, Az. I ZR 30/16
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Der BGH hat entschieden, dass auch bei einer hohen klanglichen und schriftbildlichen Ähnlichkeit zweier Kennzeichen oder Marken nicht unbedingt eine Verwechslungsgefahr gegeben sein muss. Der Sinngehalt der gegenüberstehenden Kennzeichen müsse ebenfalls berücksichtigt werden. Es komme für die Beurteilung dabei allerdings nicht auf den Bedeutungsgehalt an, welchen der Markeninhaber einem Zeichen beimesse, sondern ausschließlich auf die Sicht des angesprochenen Verkehrs. Im vorliegenden Fall („Medicon-Apotheke“ und „MediCo Apotheke“) sei jedoch wohl von einer Verwechslungsgefahr auszugehen, da die Analyse des Wortes „Medicon“ als eine Zusammensetzung von „Medizin“ und „Consulting“ durch das durchschnittliche Publikum nicht ohne Weiteres vorgenommen werde. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Verwechslungsgefahr bei Ähnlichkeit).


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