BGH: Auch bei Kaffeekapsel-Angeboten ist der Grundpreis anzugeben / PAngVO

veröffentlicht am 1. Juli 2019

BGH, Urteil vom Az. I ZR 85/18
§ 3a UWG, § 2 Abs 1 PAngV, § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV, Art. 9 Abs. 1 lit. e LMIV, Art. 23 Abs. 1 lit. b LMIV, Art. 23 Abs. 3 LMIV

Der BGH hat entschieden, dass auch beim Verkauf von Kaffeekapseln der jeweilige Grundpreis anzugeben sei. Kaffeepulver enthaltende Kaffeekapseln seien Fertigpackungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV und in Kaffeekapseln enthaltenes Kaffeepulver werdeim Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV nach Gewicht angeboten. Zum Volltext der Entscheidung (BGH: Auch bei Kaffeekapsel-Angeboten ist der Grundpreis anzugeben / PAngVO).


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