BGH: Auch eine viermalige Nachbesserung berechtigt nicht notwendigerweise zum Rücktritt

veröffentlicht am 22. Juli 2011

BGH, Urteil vom 29.06.2011, Az. VIII ZR 202/10
§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB

Der BGH hat entschieden, dass eine viermalige Nachbesserung keinen zwingenden Rücktrittsgrund darstellt. Vielmehr ist das Rücktrittsrecht sogar ausgeschlossen, wenn der letzte, zum Rücktritt führende Mangel unerheblich ist. Letzteres soll der Fall sein, wenn die Beseitigung des jeweiligen Mangels Aufwendungen von lediglich knapp einem Prozent des Kaufpreises erfordern. Der VIII. Senat weiter: „Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung kommt es nur dann entscheidend an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist; diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Unerheblich ist ferner, dass der Kaufgegenstand vor der Erklärung des Rücktritts bereits mehrfach nachgebessert wurde. Die Erheblichkeit eines bestehenden Mangels hat nichts damit zu tun, in welchem Umfang der Verkäufer zuvor andere Mängel beseitigt hat.“ Was wir davon halten?

1 % Prozent hört sich nun wirklich harmlos an. Es ging aber um ein Wohnmobil zu einem Preis von 134.437,00 EUR. Wir sind uns nicht ganz sicher, ob einer der beteiligten BGH-Richter, wenn es sich hier um seine eigene Angelegenheit gehandelt hätte, den mit knapp 1.350,00 EUR Reparaturkosten in Rede stehenden Mangel als „unerheblich“ abgetan hätte. Da war unseres Erachtens am Erholungswägelchen nicht nur eine Schraube locker.

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