BGH: Auch Vorführwagen mit einer Laufleistung bis 1.000 km sind „Neuwagen“ / Zur Anwendung der Pkw-EnVKV

veröffentlicht am 30. Dezember 2011

BGH, Urteil vom 21.12.2011, Az. I ZR 190/10
§ 1 Pkw-EnVKV, § 3 UWG, § 4 UWG

Der BGH hat entschieden, dass auch ein Vorführwagen mit einer Laufleistung von 500 km noch als „neue Personenkraftwagen“ im Sinne der Pkw-EnVKV anzusehen ist und dementsprechend über Verbrauch und CO2-Emissionen zu informieren ist. Erst ab 1.000 km-Laufleistung sei nicht mehr von einem Neuwagen auszugehen. Der Senat legte seiner Entscheidung den europäischen Neuwagenbegriff und nicht den aus dem Kaufrecht bekannten Neuwagenbegriff zu Grunde. Zitat aus der Pressemitteillung Nr. 207/11 des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Klägers das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. Die in Rede stehende Verordnung, mit der eine Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt worden ist, enthält in § 2 eine eigenständige Definition des Begriffs des neuen Personenkraftwagens und fasst darunter alle „Kraftfahrzeuge …, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden“. Aus diesem Grund kann nicht auf den im nationalen Recht entwickelten Begriff des Neuwagens zurückgegriffen werden, den der Bundesgerichtshof im Kaufrecht bei der Frage der zugesicherten Eigenschaft oder im Wettbewerbsrecht bei der Frage der Irreführung zugrunde legt.

Die gesetzliche Definition stellt an sich auf die Motivlage bei der Anschaffung des Fahrzeugs ab. Dabei kommt es indessen – so der Bundesgerichtshof – nicht auf die konkreten Vorstellungen an, die sich der Händler beim Erwerb des Fahrzeugs macht und die ohnehin kaum ermittelt werden könnten. Entscheidend sind vielmehr objektivierbare Umstände, aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug alsbald verkauft werden soll, ohne dass damit eine kurzfristige Zwischennutzung im Betrieb des Händlers – etwa als Vorführwagen – ausgeschlossen wäre.

Als objektiven Umstand hat der Bundesgerichtshof auf die Kilometerleistung abgestellt: Bietet ein Händler ein Fahrzeug mit einer geringen Kilometerleistung (bis 1000 km) an, ist davon auszugehen, dass er dieses Fahrzeugs zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben hat. Liegt die Kilometerleistung des angebotenen Fahrzeugs darüber, spricht dies dafür, dass der Händler das Fahrzeug (auch) zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs – nämlich für die nicht ganz unerhebliche Eigennutzung – erworben hat.“

Vorinstanzen:
LG Mainz, Urteil vom 30.03.2010, Az. 10 HKO 80/09
OLG Koblenz, Urteil vom 13.10.2010, Az. 9 U 518/10

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