BGH: Bank darf nicht jede SMS-TAN für Online-Banking pauschal per AGB in Rechnung stellen

veröffentlicht am 11. September 2017

BGH, Urteil vom 25.07.2017, Az. XI ZR 260/15
§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 Bl Cb BGB, § 675e Abs. 1 BGB, § 675 f Abs. 4 S. 1 BGB; § 1 UKlaG, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG, § 4 Abs. 1 UKlaG, § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG

Der BGH hat entschieden, dass die von einer Sparkasse verwendete AGB-Klausel „Jede sms-TAN kostet 0,10 € (unabhängig vom Kontomodell)“ unwirksam ist. Die Klausel sei so zu verstehen, dass jede an den Kunden versandte TAN kostenpflichtig sei, auch wenn sie nicht zur Erteilung eines Zahlungsauftrages genutzt werde. Im letzteren Fall sei die Ausgabe einer TAN nicht Teil der vertraglichen Hauptleistung und könne nicht Gegenstand einer Entgeltvereinbarung sein, weil kein Zahlungsdienst erbracht werde. Zudem stelle der BGH in diesem Urteil noch fest, dass der Klageantrag einer AGB-Klage die beanstandete Bestimmung im Wortlaut enthalten müsse, sonst sei die Klage unzulässig. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Keine Pauschalgebühr für SMS-TAN).


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