BGH: Bei aufwandsbezogenen Dienstleistungskosten sind die Berechnungsparameter und deren Höhe anzugeben

veröffentlicht am 14. März 2016

BGH, Urteil vom 14.01.2016, Az. I ZR 61/14
§ 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV, § 1 Abs. 6 S. 1 PAngV, Art. 7 Abs. 4 lit. c EU-RL 2005/29/EG 

Der BGH hat entschieden, dass bei einer Dienstleistung, die nach Aufwand abgerechnet wird, jedenfalls die Parameter und deren Höhe für die Berechnung der Aufwandskosten mitzuteilen sind. Vorliegend hätte demgemäß ein Bestattungsunternehmer, der für seine Dienstleistungen unter Angabe von Preisen für einzelne Bestattungsarten warb, für die Überführungskosten entweder eine Entfernungspauschale oder einen Kilometerpreis angeben müssen, was er nicht tat. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Preisangabe bei aufwandsabhängigen Kosten).


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