BGH, Urteil vom 17.09.2009, Az. I ZR 217/07
§ 147 Abs. 2 BGB, § 315 Abs. 1 BGB, § 890 ZPO
Der BGH hat entschieden, dass ein Ordnungsgeld gemäß § 890 ZPO wegen Verstoßes gegen eine einstweilige Verfügung und eine Vertragsstrafe, die vom Gläubiger nach billigem Ermessen festzusetzen ist (teilw. „Hamburger Brauch“) nicht kumulativ anfallen, sondern das Ordnungsgeld bei der Höhe der Vertragsstrafe zu berücksichtigen ist. Zum Volltext der Entscheidung (hier).