BGH, Urteil vom 21.07.2016, Az. I ZR 26/15
§ 5a Abs. 2 UWG
Der BGH hat entschieden, dass nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass der Hinweis auf ein Prüfzeichen (hier: LGA tested) für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers über den Erwerb des damit versehenen Produkts erhebliche Bedeutung hat. Der Verbraucher erwarte, dass ein mit einem Prüfzeichen versehenes Produkt von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien geprüft worden sei und bestimmte, von ihm für die Güte und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich angesehene Eigenschaften aufweise. In diesem Zusammenahng bestünde ein erhebliches Interesse des Verbrauchers, die Vergabekriterien für ein bestimmtes Gütesiegel zu erfahren. Die Verwendung des Prüfzeichens ohne Erläuterung der Vergabekriterien (auch durch Sternchenhinweise etc.) sei wettbewerbswidrig. Zum Volltext der Entscheidung (BGH: Bei der Verwendung von Prüfzeichen wie „LGP tested“ ist der Verbraucher über die Vergabekriterien zu informieren).
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