BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 7/14
§ 823 Abs. 1 BGB
Der BGH hat im Rahmen seines Urteils „Tauschbörse II“ entschieden: „Bei der Bemessung des Schadensersatzes in Form der Lizenzanalogie ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von einem Betrag von 200 € für jeden der insgesamt 15 in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel ausgegangen. Das Berufungsgericht hat schließlich mit Recht auch einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten angenommen und dessen Höhe auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechnet.“ Zur Pressemitteilung Nr. 092/2015 vom 11.06.2015 (hier).