BGH, Urteil vom 27.09.2016, Az. X ZR 163/12
§ 6 S.2 PatG, § 33 Abs. 1 PatG; § 744 Abs. 2 BGB, § 745 Abs. 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGB
Der BGH hat entschieden, dass bei mehreren Erfindern einer Erfindung (Bruchteilsgemeinschaft) die Anmeldung zum Patent nicht von einem der Miterfinder allein auf seinen Namen durchgeführt werden darf. Dies sei auch keine notwendige Maßnahme zur Erhaltung des Gegenstands im Sinne von § 744 Abs. 2 BGB. Einem Miterfinder, der bei der Anmeldung übergangen werde, stünde, so der Senat, auch ein Schadensersatzanspruch über die vom Anmelder gezogenen Nutzungen zu (Weiterführung von BGH, Urteil vom 22.03.2005, Az. X ZR 152/03, BGHZ 162, 342 – Gummielastische Masse II). Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Patentanmeldung bei mehreren Erfindern).
Haben Sie Probleme mit einem Patent?
Möchten Sie ein Patent anmelden, müssen Sie sich gegen den Vorwurf einer Patentverletzung verteidigen, haben Sie gar eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch patentrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Patentrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern dabei, die für Sie beste Lösung zu finden.