BGH, Beschluss vom 08.03.2012, Az. IX ZB 70/10
§§ 230 ff ZPO
Der BGH hat entschieden, dass bei Vorlage eines offenkundig falschen Empfangsprotokolls nicht von der fristwahrenden Einreichung eines Schriftsatzes ausgegangen werden kann. Liefe eine Beschwerdefrist am 06.10.2009 ab und werde ein mit 07.10.2009 datierter Schriftsatz vorab per Fax übersandt, könne bei Ausweisung des Datums 01.01.2002 nicht von einer rechtzeitigen Übersendung ausgegangen werden. Dafür müssten weitere Maßnahmen zur Aufklärung getätigt und Beweis erhoben werden. Zitat:
„a) Der Beschluss des Insolvenzgerichts ist der weiteren Beteiligten zu 2 am 22. September 2009 zugestellt worden, so dass die Beschwerdefrist am 6. Oktober 2009 ablief. Da die auf dem Postwege übersandte Beschwerdeschrift vom 7. Oktober 2009 erst am 10. Oktober 2009 beim Insolvenzgericht eingegangen ist, hängt die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde davon ab, ob das Telefax das Insolvenzgericht fristgerecht erreicht hat. Da das Empfangsprotokoll offenkundig falsch ist, können hieraus keine Rückschlüsse auf den rechtzeitigen Eingang der sofortigen Beschwerde gezogen werden.
b) In einem solchen Fall kann nicht ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen unterstellt werden, dass die Rechtsmittelfristen gewahrt sind, insbesondere dann nicht, wenn der Beschwerdeschriftsatz – wie im Streitfall – ein Datum trägt, welches außerhalb der Beschwerdefrist liegt.
Ist zweifelhaft, ob ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist, so muss das Gericht hierüber Beweis erheben (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2002 – I ZB 23/01, NJW-RR 2002, 1070) und gegebenenfalls auf das Erfordernis eines geeigneten Beweisantritts hinweisen (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 – VI ZB 80/06, NJW 2007, 3069 Rn. 15 f). Lässt sich der rechtzeitige Eingang nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststellen, gehen verbleibende Zweifel zu Lasten desjenigen, der sich auf die Fristwahrung beruft (BGH, Beschluss vom 26. März 1981 – IVa ZB 4/81, NJW 1981, 1789, 1790; vom 30. Januar 1991 – VIII ZB 44/90, VersR 1991, 896). Es genügt nicht die Glaubhaftmachung oder gar die bloße Möglichkeit, dass die Frist gewahrt wurde (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2000 – XII ZB 110/00, NJW-RR 2001, 280; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., Vor § 230 Rn. 2). Somit hätte das Beschwerdegericht weitere Ermittlungen anstellen müssen, um sich die hinreichende Überzeugung vom rechtzeitigen Eingang der sofortigen Beschwerde zu verschaffen.“