BGH, Beschluss vom 27.08.2015, Az. I ZR 148/14
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 lit. b UrhWG , § 16 Abs. 1 UrhWG
Der BGH hat entschieden, dass bei Rechtsstreitigkeiten nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 lit. b UrhWG, die sich gegen eine Verwertungsgesellschaft richten und die die Vergütungspflicht nach § 54 oder § 54c UrhG betreffen, die vorherige Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens nach § 16 Abs. 1 UrhWG auch dann Prozessvoraussetzung ist, wenn die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des Tarifs nicht bestritten sind. Der Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 1 UrhWG sei eindeutig; bei der abweichenden Rechtsansicht handele es sich um eine im Schrifttum geäußerte Mindermeinung. Zum Volltext der Entscheidung hier.