BGH, Beschluss vom 15.10.2015, Az. I ZB 69/14
§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG
Der BGH hat entschieden, dass für die Frage der Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung auch das Verhalten des Markenanmelders vor und nach Eintragung seiner Marke berücksichtigt werden kann. Zum Volltext der Entscheidung (BGH: Bestimmung der Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung anhand des „sonstigen Verhaltens“).
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