BGH: Cookie-Einwilligung darf nicht vorangekreuzt sein und es muss klar sein, was sie umfasst

veröffentlicht am 8. Juni 2020

BGH, Urteil vom 28.05.2020, Az. I ZR 7/16
Art. 4 Nr. 11 EU-VO 2016/679, § 1 UKlaG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG, § 307 Abs. 1 S.1 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG

Der BGH hat entschieden, dass ein voreingestellten Ankreuzkästchen, welches dem Verwender das Setzen sog. Cookies erlaubt, eine unangemessene Benachteiligung des Nutzers darstellt. Die Einwilligung müsse im Übrigen „in Kenntnis der Sachlage“ erteilt werden, was erst dann der Fall sei, wenn der Verbraucher wisse, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstelle und worauf sie sich beziehe. Die Einwilligung müsse ferner „für den konkreten Fall“ gelten, was beim Nutzer die Kenntnis voraussetze, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen seine Werbeeinwilligung konkret umfasse. Zur Pressemitteilung Nr. 67/2020 des BGH und zum Volltext der Entscheidung:


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„Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 67/2020

Bundesgerichtshof zur Einwilligung in telefonische Werbung und Cookie-Speicherung
Urteil vom 28. Mai 2020 – I ZR 7/16 – Cookie-Einwilligung II

Der unter anderem für Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage entschieden, welche Anforderungen an die Einwilligung in telefonische Werbung und die Speicherung von Cookies auf dem Endgerät des Nutzers zu stellen sind.

Sachverhalt:

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Die Beklagte veranstaltete im September 2013 unter ihrer Internetadresse ein Gewinnspiel. Nach Eingabe der Postleitzahl gelangte der Nutzer auf eine Seite, auf der Name und Anschrift des Nutzers einzutragen waren. Unter den Eingabefeldern für die Adresse befanden sich zwei mit Ankreuzfeldern versehene Einverständniserklärungen.

Mit Bestätigen des ersten Textes, dessen Ankreuzfeld nicht mit einem voreingestellten Häkchen versehen war, sollte das Einverständnis mit einer Werbung durch Sponsoren und Kooperationspartner der Beklagten per Post, Telefon, E-Mail oder SMS erklärt werden. Dabei bestand die Möglichkeit, die werbenden Sponsoren und Kooperationspartner aus einer verlinkten Liste von 57 Unternehmen selbst auszuwählen. Andernfalls sollte die Beklagte diese Auswahl treffen.

Das zweite Ankreuzfeld war mit einem voreingestellten Häkchen versehen und wies folgenden Text auf:

„Ich bin einverstanden, dass der Webanalysedienst Remintrex bei mir eingesetzt wird. Das hat zur Folge, dass der Gewinnspielveranstalter, die [Beklagte], nach Registrierung für das Gewinnspiel Cookies setzt, welches [der Beklagten] eine Auswertung meines Surf- und Nutzungsverhaltens auf Websites von Werbepartnern und damit interessengerichtete Werbung durch Remintrex ermöglicht. Die Cookies kann ich jederzeit wieder löschen. Lesen Sie Näheres hier.“

In der mit dem Wort „hier“ verlinkten Erläuterung wurde darauf hingewiesen, dass die Cookies eine bestimmte, zufallsgenerierte Nummer (ID) erhalten würden, die den Registrierungsdaten des Nutzers zugeordnet seien, der sich mit Namen und Adresse in das bereitgestellte Webformular eingetragen habe. Falls der Nutzer mit der gespeicherten ID die Webseite eines für Remintrex registrierten Werbepartners besuchen würde, sollte sowohl dieser Besuch erfasst werden als auch, für welches Produkt sich der Nutzer interessiert und ob es zu einem Vertragsschluss kommt.

Der voreingestellte Haken konnte entfernt werden. Eine Teilnahme am Gewinnspiel war aber nur möglich, wenn mindestens eines der beiden Felder mit einem Haken versehen war.

Soweit im Revisionsverfahren relevant, hat der Kläger verlangt, der Beklagten zu verbieten, entsprechende Einverständniserklärungen in Gewinnspielvereinbarungen mit Verbrauchern einzubeziehen oder sich darauf zu berufen. Der Kläger hat außerdem Ersatz der Abmahnkosten verlangt.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Beklagte hinsichtlich beider Einverständniserklärungen zur Unterlassung sowie zur Zahlung von Abmahnkosten verurteilt. Die Berufung der Beklagten hatte hinsichtlich des Antrags auf Unterlassung der Verwendung der mit einem voreingestellten Ankreuzfeld versehenen Einwilligungserklärung in die Nutzung von Cookies Erfolg. Beide Parteien haben die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision eingelegt.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 5. Oktober 2017 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union verschiedene Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie) sowie der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) hinsichtlich der Wirksamkeit einer Einwilligung in das Setzen von Cookies durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen vorgelegt. Diese Fragen hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 1. Oktober 2019 beantwortet.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof die Revision der Beklagten zurückgewiesen und auf die Revision des Klägers das Berufungsurteil hinsichtlich der Cookie-Einwilligung aufgehoben und die erstinstanzliche Verurteilung der Beklagten wiederhergestellt.

Hinsichtlich der Einwilligung in telefonische Werbung ist die Beklagte gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB und § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG zur Unterlassung und zum Ersatz von Abmahnkosten verpflichtet, weil es sowohl nach der im Zeitpunkt der beanstandeten Handlung geltenden Rechtslage als auch nach der Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt an einer wirksamen Einwilligung in telefonische Werbung fehlt. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG dient der Umsetzung des Art. 13 Abs. 3 und 5 Satz 1 der Richtlinie 2002/58/EG, deren Art. 2 Satz 2 Buchst. f für die Definition der Einwilligung auf Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG verweist, so dass der Begriff der „Einwilligung“ richtlinienkonform zu bestimmen ist. Für die Zeit ab dem 25. Mai 2018 ist auf die in Art. 4 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehene Definition abzustellen, weil seither gemäß Art. 94 Abs. 1 und 2 Satz 1 dieser Verordnung Verweise auf die aufgehobene Richtlinie 95/46/EG als Verweise auf diese Verordnung gelten.

Eine Einwilligung wird „in Kenntnis der Sachlage“ im Sinne des Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG erteilt, wenn der Verbraucher weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sie sich bezieht. Die Einwilligung erfolgt im Sinne dieser Vorschrift „für den konkreten Fall“, wenn klar wird, die Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst. Daran fehlt es im Streitfall, weil die beanstandete Gestaltung der Einwilligungserklärung darauf angelegt ist, den Verbraucher mit einem aufwendigen Verfahren der Auswahl von in der Liste aufgeführten Partnerunternehmen zu konfrontieren, um ihn zu veranlassen, von dieser Auswahl abzusehen und stattdessen der Beklagten die Wahl der Werbepartner zu überlassen. Weiß der Verbraucher mangels Kenntnisnahme vom Inhalt der Liste und ohne Ausübung des Wahlrechts nicht, die Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmer die Einwilligung erfasst, liegt keine Einwilligung für den konkreten Fall vor. Aus diesen Gründen fehlt es auch an einer Einwilligung „für den bestimmten Fall“ im Sinne des Art. 4 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2016/679, die insoweit keine Rechtsänderung herbeigeführt hat.

Hinsichtlich der Einwilligung in die Speicherung von Cookies steht dem Kläger gleichfalls ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB zu. Die von der Beklagten in Form einer Allgemeinen Geschäftsbedingung vorgesehene Einwilligung des Nutzers, die den Abruf von auf seinem Endgerät gespeicherten Informationen mithilfe von Cookies im Wege eines voreingestellten Ankreuzkästchens gestattet, stellt sowohl nach dem im Zeitpunkt der beanstandeten Handlung geltenden Recht als auch nach dem im Entscheidungszeitpunkt geltenden Recht eine unangemessene Benachteiligung des Nutzers dar.

Die Einholung der Einwilligung mittels eines voreingestellten Ankreuzkästchens war nach der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Rechtslage – also vor Geltung der Verordnung (EU) 2016/679 – im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB mit wesentlichen Grundgedanken des § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG unvereinbar. Der beanstandete Einsatz von Cookies durch die Beklagte als Diensteanbieter dient, wie von § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG vorausgesetzt, der Erstellung von Nutzerprofilen zum Zwecke der Werbung, indem das Verhalten des Nutzers im Internet erfasst und zur Zusendung darauf abgestimmter Werbung verwendet werden soll. Bei der im Streitfall in den Cookies gespeicherten zufallsgenerierten Nummer (ID), die den Registrierungsdaten des Nutzers zugeordnet ist, handelt es sich um ein Pseudonym im Sinne dieser Vorschrift. § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG ist mit Blick auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2002/58/EG in der durch Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2009/136/EG geänderten Fassung dahin richtlinienkonform auszulegen, dass für den Einsatz von Cookies zur Erstellung von Nutzerprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung die Einwilligung des Nutzers erforderlich ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage durch den Senat entschieden, dass Art. 2 Buchst. f und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2002/58/EG in Verbindung mit Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG dahin auszulegen sind, dass keine wirksame Einwilligung im Sinne dieser Bestimmungen vorliegt, wenn die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät des Nutzers einer Website gespeichert sind, mittels Cookies durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen erlaubt wird, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss. Auf die Frage, ob es sich bei den Informationen um personenbezogene Daten handelt, kommt es nach der Entscheidung des Gerichtshofs in diesem Zusammenhang nicht an. Der richtlinienkonformen Auslegung des § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG steht nicht entgegen, dass der deutsche Gesetzgeber bisher keinen Umsetzungsakt vorgenommen hat. Denn es ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber die bestehende Rechtslage in Deutschland für richtlinienkonform erachtete. Mit dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG ist eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung noch vereinbar. Im Fehlen einer (wirksamen) Einwilligung kann im Blick darauf, dass der Gesetzgeber mit § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG das unionsrechtliche Einwilligungserfordernis umgesetzt sah, der nach dieser Vorschrift der Zulässigkeit der Erstellung von Nutzungsprofilen entgegenstehende Widerspruch gesehen werden.

An dieser Rechtslage hat sich seit dem 25. Mai 2018, dem ersten Geltungstag der Verordnung (EU) 2016/679, nichts geändert, weil diese Verordnung nach ihrem Art. 95 die Fortgeltung des § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG als den Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2002/58/EG umsetzende nationale Regelung unberührt lässt. Soweit für die Definition der Einwilligung nicht mehr auf Art. 2 Buchst. h der aufgehobenen Richtlinie 95/46/EG abgestellt werden kann, sondern Art. 4 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2016/679 heranzuziehen ist, führt dies zum selben Ergebnis. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage durch den Senat auch mit Blick auf Art. 4 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2016/679 entschieden, dass ein vom Nutzer abzuwählendes, voreingestelltes Ankreuzkästchen keine wirksame Einwilligung darstellt.

Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main – Urteil vom 10. Dezember 2014 – 2/6 O 30/14
OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 17. Dezember 2015 – 6 U 30/15
BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2017 – I ZR 7/16, Cookie-Einwilligung I
EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2019, C-673/17, PLANET49

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

…“

Zum Volltext der Entscheidung:


Bundesgerichtshof

Urteil

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30.01.2020 durch … für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17.12.2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der im zweiten Absatz des Urteilstenors genannte Zusatz lautet „(…) wenn diese Bestimmung verwendet wird in Verbindung mit einer Liste wie in Anlage K 1 zur Klageschrift wiedergegeben“.

Auf die Revision des Klägers wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 6. Zivilkammer – vom 10.12.2014 zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger zu 1/3 zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.

Tatbestand:

Der Kläger ist der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Bundesverband der Verbraucherzentralen. Die Beklagte bietet die Teilnahme an Gewinnspielen im Internet an.

Am 24. September 2013 veranstaltete die Beklagte unter der Internet-adresse „www. .de“ ein Gewinnspiel. Nach Eingabe der Postleit- zahl gelangte der Nutzer hierbei auf eine Seite, auf der Name und Anschrift des Nutzers einzutragen waren. Unter den Eingabefeldern für die Adresse befanden sich zwei mit Ankreuzfeldern versehene Hinweistexte. Der erste Hinweistext, dessen Ankreuzfeld nicht mit einem voreingestellten Häkchen versehen war, lautete:

Ich bin einverstanden, dass einige Sponsoren und Kooperationspartner mich postalisch oder telefonisch oder per E-Mail/SMS über Angebote aus ihrem je-weiligen Geschäftsbereich informieren. Diese kann ich hier selbst bestimmen, ansonsten erfolgt die Auswahl durch den Veranstalter. Das Einverständnis kann ich jederzeit widerrufen. Weitere Infos dazu hier.

Der zweite Hinweistext, der mit einem voreingestellten Häkchen verse-hen war, lautete:

Ich bin einverstanden, dass der Webanalysedienst R. bei mir eingesetzt wird. Das hat zur Folge, dass der Gewinnspielveranstalter, die P. GmbH, nach Registrierung für das Gewinnspiel Cookies setzt, welches P. eine Auswertung meines Surf- und Nutzungsverhaltens auf Websites von Werbe-partnern und damit interessengerichtete Werbung durch R. ermöglicht. Die Cookies kann ich jederzeit wieder löschen. Lesen Sie Näheres hier.

Eine Teilnahme am Gewinnspiel war nur möglich, wenn mindestens das Häkchen vor dem ersten Hinweistext gesetzt wurde.
Der im ersten Hinweistext den Worten „Sponsoren und Kooperations-partner“ und „hier“ unterlegte elektronische Verweis führte zu einer Liste, die 57 Unternehmen, ihre Adresse, den zu bewerbenden Geschäftsbereich und die für die Werbung genutzte Kommunikationsart (E-Mail, Post oder Telefon) sowie nach jedem Unternehmen das unterstrichene Wort „Abmelden“ enthielt. Der Liste vorangestellt war folgender Hinweis:

Durch Anklicken auf dem Link „Abmelden“ entscheide ich, dass dem genannten Partner/Sponsoren kein Werbeeinverständnis erteilt werden darf. Wenn ich kei-nen oder nicht ausreichend viele Partner/Sponsoren abgemeldet habe, wählt P. für mich Partner/Sponsoren nach freiem Ermessen aus (Höchstzahl: 30 Partner/Sponsoren).

Bei Betätigung des im zweiten Hinweistext dem Wort „hier“ unterlegten elektronischen Verweises wurde folgende Information angezeigt:

Bei den gesetzten Cookies mit den Namen ceng_cache, ceng_etag, ceng_png und gcr handelt es sich um kleine Dateien, die auf Ihrer Festplatte von dem von Ihnen verwendeten Browser zugeordnet gespeichert werden und durch welche bestimmte Informationen zufließen, die eine nutzerfreundlichere und effektivere Werbung ermöglichen. Die Cookies enthalten eine bestimmte zufallsgenerierte Nummer (ID), die gleichzeitig Ihren Registrierungsdaten zugeordnet ist. Besu-chen Sie anschließend die Webseite eines für R. registrierten Werbepart- ners (ob eine Registrierung vorliegt, entnehmen Sie bitte der Datenschutzerklä-rung des Werbepartners), wird automatisiert aufgrund eines dort eingebunde-nen iFrames von R. erfasst, dass Sie (d.h. der Nutzer mit der gespeicher-ten ID) die Seite besucht haben, für welches Produkt Sie sich interessiert haben und ob es zu einem Vertragsschluss gekommen ist.

Anschließend kann die P. GmbH aufgrund des bei der Gewinnspielregis- trierung gegebenen Werbeeinverständnisses Ihnen Werbemails zukommen lassen, die Ihre auf der Website des Werbepartners gezeigten Interessen be-rücksichtigen. Nach einem Widerruf der Werbeerlaubnis erhalten Sie selbstver-ständlich keine E-Mail-Werbung mehr.

Die durch die Cookies übermittelten Informationen werden ausschließlich für Werbung verwendet, in der Produkte des Werbepartners vorgestellt werden. Die Informationen werden für jeden Werbepartner getrennt erhoben, gespei-chert und genutzt. Keinesfalls werden werbepartnerübergreifende Nutzerprofile erstellt. Die einzelnen Werbepartner erhalten keine personenbezogenen Daten.

Sofern Sie kein weiteres Interesse an einer Verwendung der Cookies haben, können Sie diese über Ihren Browser jederzeit löschen. Eine Anleitung finden Sie in der Hilfefunktion Ihres Browsers.

Durch die Cookies können keine Programme ausgeführt oder Viren übertragen werden.

Sie haben selbstverständlich die Möglichkeit, dieses Einverständnis jederzeit zu widerrufen. Den Widerruf können Sie schriftlich an die P. GmbH [Adresse] richten. Es genügt jedoch auch eine E-Mail an unseren Kundenservice [E-Mail-Adresse].

Der Kläger hat geltend gemacht, die von der Beklagten verlangten Ein-verständniserklärungen in Telefonwerbung und das Setzen von Cookies genüg-ten nicht den Anforderungen des § 307 BGB in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG und §§ 12 ff. TMG. Eine vorgerichtliche Abmahnung ist ohne Erfolg ge-blieben.

Der Kläger hat – soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung – zuletzt beantragt,
I. die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen, deren Akzeptanz für die Teilnahme an einem Gewinnspiel obligatorisch ist, in Gewinnspielvereinbarungen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:
1. ☐ Ich bin einverstanden, dass einige Sponsoren und Kooperations-partner mich postalisch oder telefonisch oder per E-Mail/SMS über Angebote aus ihrem jeweiligen Geschäftsbereich informieren. Diese kann ich hier selbst bestimmen, ansonsten erfolgt die Auswahl durch den Veranstalter. Das Einverständnis kann ich jederzeit widerrufen. Weitere Infos dazu hier; (…)
3. nachfolgende Bestimmung mit voreingestelltem Ankreuzfeld:
☑ Ich bin einverstanden, dass der Webanalysedienst R. bei mir eingesetzt wird. Das hat zur Folge, dass der Gewinnspielveranstalter, die P. GmbH, nach Registrierung für das Gewinnspiel Cookies setzt, welches P. eine Auswertung meines Surf- und Nutzungs- verhaltens auf Websites von Werbepartnern und damit interessenge-richtete Werbung durch R. ermöglicht; (…)
II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 214 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. März 2014 zu zahlen.

Das Landgericht hat den Klageanträgen zu I 1, I 3 und II stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiter-verfolgt hat. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der – dem Klageantrag I 1 stattgebende – erste Teil des Tenors des Unterlassungsanspruchs um den Zusatz „wenn diese Bestimmung verwendet wird in Verbindung mit einer Liste wie in Anlage K 1 zur Klageschrift wiedergegeben“ ergänzt wird. Das Berufungsgericht hat den Kla-geantrag I 3 abgewiesen und die Berufung im Übrigen mit der vom Kläger be-antragten Maßgabe zurückgewiesen, wobei es statt Klageschrift „Antrags-schrift“ formuliert hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-folgt der Kläger seinen Klageantrag I 3 und die Beklagte ihren Antrag auf voll-ständige Klageabweisung weiter. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechts-mittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Art. 5 Abs. 3 und des Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2002/58/EG des Euro-päischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektroni-schen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation, ABl. L 201 vom 31. Juli 2002, S. 37) in der durch Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Ver-ordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (ABl. L 337 vom 18. Dezember 2009, S. 11) geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver-arbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23. November 1995, S. 31) sowie zur Auslegung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar-beitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhe-bung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119/1 vom 4. Mai 2016, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (Be-schluss vom 5. Oktober 2017 – I ZR 7/16, GRUR 2018, 96 = WRP 2018, 87 – Cookie-Einwilligung I):

1. a) Handelt es sich um eine wirksame Einwilligung im Sinne des Art. 5 Abs. 3 und des Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2002/58/EG in der durch Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2009/136/EG geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG, wenn die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät des Nutzers gespeichert sind, durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen er-laubt wird, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss?

b) Macht es bei der Anwendung des Art. 5 Abs. 3 und des Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2002/58/EG in Verbindung mit Art. 2 Buchst. h der Richtli-nie 95/46/EG einen Unterschied, ob es sich bei den gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt?

c) Liegt unter den in Vorlagefrage 1 a) genannten Umständen eine wirksa-me Einwilligung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 vor?

2. Welche Informationen hat der Diensteanbieter im Rahmen der nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG vorzunehmenden klaren und umfassenden Information dem Nutzer zu erteilen? Zählen hierzu auch die Funktionsdauer der Cookies und die Frage, ob Dritte auf die Cookies Zugriff erhalten?

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen wie folgt be-antwortet (Urteil vom 1. Oktober 2019 – C-673/17, GRUR 2019, 1198 = WRP 2019, 1455 – Verbraucherzentrale Bundesverband/Planet49):

1. Art. 2 Buchst. f und Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG bzw. mit Art. 4 Nr. 11 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 sind dahin auszulegen, dass keine wirksame Einwilligung im Sinne dieser Bestimmungen vorliegt, wenn die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät des Nutzers einer Website gespeichert sind, mittels Cookies durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen erlaubt wird, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss.

2. Art. 2 Buchst. f und Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46 bzw. mit Art. 4 Nr. 11 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2016/679 sind nicht unterschiedlich auszulegen, je nachdem, ob es sich bei den im Endgerät des Nutzers einer Website gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten im Sinne der Richtlinie 95/46 bzw. der Verordnung 2016/679 handelt oder nicht.

3. Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58 in der durch die Richtlinie 2009/136 ge-änderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Angaben zur Funktionsdauer der Cookies und dazu, ob Dritte Zugriff auf die Cookies erhalten können, zu den Informationen zählen, die der Diensteanbieter dem Nutzer einer Websi-te zu geben hat.

Entscheidungsgründe:

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger könne nur hinsichtlich der Einwilligungserklärung zur telefonischen Werbung, nicht aber hin-sichtlich der Einwilligungserklärung zur Nutzung von Cookies Unterlassung ver-langen. Hierzu hat es ausgeführt:

Die Klage sei hinsichtlich des Antrags I 1 zulässig. In der im Berufungs-antrag erfolgten Bezugnahme auf die Anlage K 1 liege keine Klageänderung, sondern eine Klarstellung des mit der Klageschrift der Sache nach verfolgten Verbots. Die Einwilligungserklärung zur telefonischen Werbung sei eine Allge-meine Geschäftsbedingung, die den Verbraucher unangemessen benachteilige, weil die Einwilligungserklärung für eine Rechtfertigung von Werbeanrufen nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht ausreiche. Der Klageantrag I 3 sei hingegen unbe-gründet, weil die Einwilligungserklärung zur Nutzung von Cookies weder ange-sichts der Voreinstellung eines Häkchens noch in inhaltlicher Hinsicht zu bean-standen sei. Die Beklagte schulde auch die Zahlung der Abmahnkostenpauschale (Antrag II), weil die Abmahnung hinsichtlich des Antrags I 1 berechtigt gewesen sei.

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg (dazu B I). Die Revision des Klägers hat hingegen Erfolg (dazu B II).

I. Die Revision der Beklagten richtet sich ohne Erfolg gegen die Verurtei-lung nach den Klageanträgen I 1 und II.

1. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag I 1 mit der Bezugnahme auf die Anlage K 1 zutreffend für zulässig gehalten.

a) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG klagebefugt, lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision der Beklagten nicht in Zweifel gezogen.

b) Ohne Erfolg macht die Revision der Beklagten geltend, über den in der Berufungsinstanz durch seine Ergänzung um die Bezugnahme auf die An-lage K 1 geänderten Klageantrag I 1 hätte mangels Zustimmung der Beklagten nicht in der Sache entschieden werden dürfen.
Die Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliege, ist nach § 268 ZPO nicht anfechtbar. Im Übrigen stellte die Ergänzung des Klagean-trags I 1 um die Bezugnahme auf die Anlage K 1 keine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO dar. Der Kläger hat mit der Klage beanstandet, der Verbraucher erkenne die Bedeutung der von ihm abgegebenen Einwilligung nicht, weil die Möglichkeit der Abmeldung einzelner Unternehmen aus der 57 „Sponsoren und Kooperationspartner“ umfassenden Liste (Anlage K 1) so kompliziert gestaltet sei, dass er die Auswahl regelmäßig der Beklagten überlassen werde. Der Klä-ger hatte jedoch eine Bezugnahme auf die Anlage K 1 im Antrag zunächst für nicht erforderlich gehalten und sie erst auf den Hinweis des Berufungsgerichts vorgenommen, dass der Antrag seinem Wortlaut nach auch Konstellationen erfasse, in denen die Liste nur wenige Unternehmen enthalte. Die daraufhin erfolgte Antragsmodifikation diente lediglich der Klarstellung, dass der Beklag-ten mit dem Unterlassungsantrag die Verwendung der beanstandeten Einwilli-gungserklärung nicht schlechthin, sondern lediglich in der konkreten Verlet-zungsform verboten werden sollte, bei der die Liste gemäß Anlage K 1 Verwen-dung findet (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2015 – I ZR 145/14, GRUR 2015, 1019 Rn. 12 = WRP 2015, 1102 – Mobiler Buchhaltungsservice).

c) Ohne Erfolg wendet die Revision der Beklagten ein, der auf den Kla-geantrag I 1 ergangene Unterlassungstenor sei unbestimmt, weil die Anlage K 1 nicht Bestandteil des Urteils sei.

Für die Bestimmtheit der Urteilsformel (§ 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) gelten die Grundsätze für die Bestimmtheit des Klageantrags gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechend (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Rn. 15 = WRP 2007, 775 – Telefonwerbung für „Individualverträge“; Urteil vom 15. März 2012 – I ZR 128/10, GRUR-RR 2012, 475 Rn. 16). Der Inhalt eines Urteils ist in erster Linie der Urteilsformel zu ent-nehmen. Reicht die Urteilsformel allein für die Bestimmung des Inhalts nicht aus, sind zur Auslegung der Urteilsformel der Tatbestand und die Entschei-dungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 I ZR 135/05, GRUR 2008, 933 Rn. 13 = WRP 2008, 1227 – Schmiermittel; Urteil vom 24. Juli 2014 – I ZR 27/13, GRUR 2015, 269 Rn. 19 = WRP 2015, 353 – K-Theory). Der Urteilsausspruch muss äußerlich in einer Art und Weise festgelegt werden, dass er auch nach Verkündung bestimmbar bleibt, da andernfalls nach Rechtskraft der Entschei-dung und insbesondere bei der Zwangsvollstreckung Unsicherheiten entstehen können. Zur Gewährleistung der Bestimmbarkeit ist daher grundsätzlich der Urteilsinhalt in einer einheitlichen Urkunde festzulegen (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1999 – I ZR 117/97, BGHZ 142, 388, 391 [juris Rn. 16 und 17] – Musi-cal-Gala).

Ein Mangel in der Urteilsformel ist allerdings auch dann unschädlich, wenn deren Sinn anhand des Inhalts der zur Auslegung heranzuziehenden Ge-richtsakten ausreichend deutlich zu erkennen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2009 I ZR 66/07, GRUR 2009, 1183 Rn. 6 = WRP 2009, 1501 – Räumungs-verkauf wegen Umbau; Urteil vom 20. Juni 2013 – I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235 Rn. 13 = WRP 2014, 75 – Restwertbörse II). So verhält es sich im Streit-fall. Weder für die Parteien des Rechtsstreits noch für das im Rahmen der Voll-streckung des Unterlassungsgebots gemäß § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO zuständi-ge Prozessgericht erster Instanz können Zweifel darüber bestehen, dass mit der vom Berufungsgericht im Unterlassungsgebot in Bezug genommenen Anla-ge K 1 ausschließlich die der Klageschrift vom 28. Januar 2006 angefügte Liste gemeint sein konnte. Soweit das Berufungsgericht im Tenor formuliert hat „wie in Anlage K 1 zur Antragsschrift wiedergegeben“, handelt es sich um eine nach § 319 Abs. 1 ZPO vom Senat von Amts wegen zu berichtigende offensichtliche Unrichtigkeit; gemeint war – wie vom Kläger beantragt und im Tatbestand des Berufungsurteils richtig wiedergegeben – ersichtlich „wie in Anlage K 1 zur Kla-geschrift wiedergegeben“.

2. Das Berufungsgericht hat die Beklagte auch in der Sache zu Recht zur Unterlassung nach dem in der Berufungsinstanz modifizierten Klageantrag I 1 verurteilt. Die Beklagte ist gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 BGB und § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG zur Unterlassung verpflichtet.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die beanstandete Einwilli-gungserklärung zur telefonischen Werbung verstoße gegen § 307 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, weil der mit der Liste verbundene Auswahlvorgang dem Nutzer einen unverhältnismäßigen Aufwand abverlange und in der Erwartung angeboten werde, dass dieser der Auswahl von Unter-nehmen durch die Beklagte zustimmen werde. Eine so veranlasste Einwilligung sei nicht in Kenntnis der Sachlage abgegeben. Diese Beurteilung hält der recht-lichen Nachprüfung stand.

b) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwen-ders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteili-gen. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB bestimmt, dass eine unangemessene Benachteili-gung im Zweifel anzunehmen ist, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall mit Blick auf § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG vor.

aa) Das Berufungsgericht hat die beanstandete Einwilligungserklärung als von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen. Die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB finden auf die durch die Veranstalter von Gewinnspielen vorfor-mulierten Einverständniserklärungen Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 I ZR 169/10, GRUR 2013, 531 Rn. 16 bis 20 = WRP 2013, 767 – Einwilligung in Werbeanrufe II).

bb) Die beanstandete Einwilligungserklärung genügt nicht den Voraus-setzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG und ist daher wegen unangemes-sener Benachteiligung der Verbraucher nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG stellt Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilli-gung stets eine unzumutbare Belästigung dar. Diese Vorschrift dient der Um-setzung des Art. 13 Abs. 3 und 5 Satz 1 der Richtlinie 2002/58/EG. Der Begriff der „Einwilligung“ ist mithin richtlinienkonform zu bestimmen (vgl. BGH, GRUR 2013, 531 Rn. 23 – Einwilligung in Werbeanrufe II).

(1) Art. 2 Satz 2 Buchst. f der Richtlinie 2002/58/EG verweist für die Defi-nition der Einwilligung auf Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG. Bei der Be-rücksichtigung dieses Verweises ist zu beachten, dass die Richtlinie 95/46/EG durch Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 mit Wirkung vom 25. Mai 2018 aufgehoben worden ist. Seither gelten gemäß Art. 94 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 Verweise auf die aufgehobene Richtlinie als Ver-weise auf die vorgenannte Verordnung. Für die Bestimmung des Begriffs der Einwilligung ist mithin für die Zeit ab dem 25. Mai 2018 auf die in Art. 4 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehene Definition abzustellen.

Der vom Kläger geltend gemachte, auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn die beanstandete Handlung sowohl zum Zeitpunkt ihrer Vornahme rechtswidrig war als auch nach der Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Ur-teil vom 16. Januar 2020 – I ZR 74/16, GRUR 2020, 432 Rn. 11 = WRP 2020, 456 – Kulturchampignons II, mwN). Das Bestehen des Unterlassungsanspruchs setzt mithin voraus, dass die im Streitfall beanstandete Erklärung weder die An-forderungen des Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG noch die des Art. 4 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2016/679 erfüllt.

(2) Nach Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG ist Einwilligung jede Willensbekundung, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt. Nach Erwägungsgrund 17 der Richtlinie 2002/58/EG kann die Einwilligung in jeder geeigneten Weise gegeben werden, durch die der Wunsch des Nutzers in einer spezifischen Angabe zum Ausdruck kommt, die sachkun-dig und in freier Entscheidung erfolgt; hierzu zählt auch das Markieren eines Feldes auf einer Internet-Webseite. Eine Einwilligung wird „in Kenntnis der Sachlage“ erteilt, wenn der Verbraucher weiß, dass seine Erklärung ein Einver-ständnis darstellt und worauf sie sich bezieht. Die Einwilligung erfolgt „für den konkreten Fall“, wenn klar wird, die Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 – I ZR 75/06, GRUR 2008, 923 Rn. 16 = WRP 2008, 1328 – Faxanfrage im Autohandel [zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG]; BGH, GRUR 2013, 531 Rn. 24 – Einwilligung in Werbeanrufe II; BGH, Urteil vom 14. März 2017 – VI ZR 721/15, BGHZ 214, 204 Rn. 24; Urteil vom 1. Februar 2018 – III ZR 196/17, GRUR 2018, 545 Rn. 22 = WRP 2018, 442).

Daran fehlt es im Streitfall, weil nach den revisionsrechtlich nicht zu be-anstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts die vom Kläger angegrif-fene Gestaltung der Einwilligungserklärung darauf angelegt ist, den Verbrau-cher mit einem aufwendigen Verfahren der Abwahl von in der Liste aufgeführten Partnerunternehmen zu konfrontieren, um ihn zu veranlassen, von der Aus-übung dieser Wahl Abstand zu nehmen und stattdessen der Beklagten die Wahl der Werbepartner zu überlassen. Weiß der Verbraucher mangels Kennt-nisnahme vom Inhalt der Liste und ohne Ausübung des Wahlrechts nicht, die Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmer die Einwilligung erfasst, liegt keine Einwilligung für den konkreten Fall vor.

Der Umstand, dass der Verbraucher durchaus die gegebene Vielzahl von Werbepartnern erkennen mag, wie die Revision der Beklagten geltend macht, ändert nichts daran, dass der Verbraucher aufgrund der Gestaltung des Aus-wahlvorgangs regelmäßig keine Kenntnis über den konkreten Inhalt der gege-benen Einwilligung haben wird.

(3) Nach Art. 4 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2016/679 ist Einwilligung jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständ-lich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu ver-stehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezo-genen Daten einverstanden ist. Nach Erwägungsgrund 32 der Verordnung (EU) 2016/679 sollte die Einwilligung durch eine eindeutige bestätigende Handlung erfolgen, mit der freiwillig, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich bekundet wird, dass die betroffene Person mit der Verarbei-tung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. Für den bestimmten Fall ist eine Einwilligung abgegeben, wenn Inhalt, Zweck und Tragweite der Erklärung hinreichend konkretisiert sind (vgl. BeckOK.DatenschutzR/Schild, 31. Edition [Stand 1. Februar 2020], Art. 4 DS-GVO Rn. 125; Buchner/Kühling in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 2. Aufl., Art. 4 DS-GVO Rn. 8). In der Sache ist damit eine Rechtsänderung gegenüber den nach Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG vorgeschriebenen Tatbestandsmerkmalen der für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage zu erfolgenden Einwilligung nicht eingetreten.

Die im Streitfall beanstandete Erklärung erfüllt danach auch nicht die Vo-raussetzungen des Art. 4 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2016/679, weil es nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen an einer hinreichend konkreten Einwilligung fehlt.

(4) Die Revision der Beklagten macht ohne Erfolg geltend, der Einwilli-gungstext und der mittels eines elektronischen Verweises erreichbare Text der Liste seien als Einheit zu werten, weil der mit den Besonderheiten des Internets vertraute Nutzer wisse, dass Informationen auf mehreren Seiten verteilt sein könnten, die er unschwer durch einfachen Mausklick aufsuchen könne. Die Re-vision der Beklagten setzt hiermit ihre eigene Würdigung des Sachverhalts an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich unbedenklicher Weise festge-stellt, im Falle eines Internet-Gewinnspiels der vorliegenden Art stehe der mit der angegriffenen Gestaltung verbundene Aufwand für die Auswahl von Wer-bepartnern für den Verbraucher schon aus zeitlichen Gründen außer Verhältnis zur angestrebten Spielteilnahme und sei daher zu erwarten, dass der Verbraucher der Auswahl durch die Beklagte zustimmen werde. Aus diesem Grund bleibt auch der Einwand der Revision ohne Erfolg, die Liste enthalte eine über-sichtliche Bezeichnung der Werbepartner und ihres Geschäftsbereichs.

(5) Die Revision der Beklagten dringt auch nicht mit ihrem Einwand durch, eine Allgemeine Geschäftsbedingung könne nicht allein wegen ihrer Länge als unwirksam angesehen werden. Das Berufungsgericht hat die ange-griffene Einwilligungserklärung nicht allein wegen der Länge der mit ihr verlink-ten Sponsorenliste als unwirksam angesehen, sondern deshalb, weil die Ge-staltung der Einwilligung unter Berücksichtigung ihres Einsatzzwecks – der Teil-nahme an einem Gewinnspiel im Internet – darauf angelegt erscheint, den Verbraucher von einer Kenntnisnahme abzuhalten und ihn dazu zu veranlassen, das Wahlrecht der Beklagten zu übertragen.

3. Das Berufungsgericht hat zu Recht auch den auf Ersatz der Abmahn-kostenpauschale gerichteten Klageantrag II als begründet angesehen, weil die Abmahnung mit Blick auf die mit dem Klageantrag I 1 beanstandete Handlung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG berechtigt war (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 – I ZR 149/07, GRUR 2010, 744 Rn. 51 = WRP 2010, 1023 – Sondernewsletter).
II. Die Revision des Klägers, mit welcher dieser sich gegen die Abwei-sung des Klageantrags I 3 wendet, hat Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag I 3 für nicht begründet er-achtet und hierzu ausgeführt, die Einwilligungserklärung zur Nutzung von Coo-kies sei weder angesichts der Voreinstellung eines Häkchens noch in inhaltli-cher Hinsicht zu beanstanden. Der Nutzer erkenne, dass er das voreingestellte Häkchen entfernen könne. Die Einwilligungserklärung sei drucktechnisch hin-reichend deutlich gestaltet. Sie informiere inhaltlich klar und deutlich über die Art und Weise der Nutzung von Cookies. Die Identität Dritter, die auf die mittels der Cookies erhobenen Informationen zugreifen könnten, müsse nicht offenbart werden. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger der mit dem Antrag I 3 geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 1 U-KlaG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB zu.

Die von der Beklagten in Form einer Allgemeinen Geschäftsbedingung vorgesehene elektronisch zu erklärende Einwilligung des Nutzers, die den Abruf von auf seinem Endgerät gespeicherten Informationen mithilfe von Cookies im Wege eines voreingestellten Ankreuzkästchens gestattet, stellt – wie für einen auf Wiederholungsgefahr gestützten Unterlassungsanspruch erforderlich (dazu bereits Rn. 30) – sowohl nach dem im Zeitpunkt der beanstandeten Handlung geltenden Recht als auch nach dem im Entscheidungszeitpunkt geltenden Recht eine unangemessene Benachteiligung dar.

a) Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, bei der angegriffenen Einwilligungserklärung mittels eines voreingestellten Ankreuzkästchens handele es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB, erhebt die Revision zu Recht keine Einwände.

b) Die Einholung der Einwilligung mittels eines voreingestellten Ankreuz-kästchens war nach der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Rechtslage – also vor Geltung der Verordnung (EU) 2016/679 – im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB mit wesentlichen Grundgedanken des § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG nicht vereinbar.

aa) Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG darf der Diensteanbieter für Zwecke der Werbung, Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Tele-medien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer nach einer Unterrichtung über sein Widerspruchsrecht dem nicht widerspricht.

Der beanstandete Einsatz von Cookies durch die Beklagte als Dienste-anbieter dient, wie von § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG vorausgesetzt, der Erstellung von Nutzerprofilen zum Zwecke der Werbung, indem das Verhalten des Nutzers im Internet erfasst und zur Zusendung darauf abgestimmter Werbung verwen-det werden soll. Bei der im Streitfall in den Cookies gespeicherten zufallsgene-rierten Nummer (ID), die den Registrierungsdaten des Nutzers zugeordnet ist, handelt es sich um ein Pseudonym im Sinne des § 15 Abs. 3 TMG. Nach § 3 Abs. 6a BDSG in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung ist Pseudonymisierung das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschlie-ßen oder wesentlich zu erschweren. Durch die Zuordnung einer zufallsgenerier-ten Nummer zu den Registrierungsdaten des Nutzers ist dessen Identifizierung durch Dritte – etwa durch die als Werbepartner der Beklagten bezeichneten Be-treiber vom Nutzer besuchter Webseiten – ausgeschlossen oder wesentlich erschwert.

bb) § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG ist mit Blick auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2002/58/EG in der durch Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2009/136/EG ge-änderten Fassung dahin richtlinienkonform auszulegen, dass für den Einsatz von Cookies zur Erstellung von Nutzerprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung die Einwilligung des Nutzers erforderlich ist.

(1) Nach der Ursprungsfassung des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG hatte der Diensteanbieter im Falle der Speicherung von Informatio-nen auf dem Endgerät des Nutzers oder des Zugriffs auf dort gespeicherte In-formationen den Nutzer nicht nur klar und umfassend insbesondere über den Zweck der Verarbeitung zu informieren, sondern ihn auch auf das Recht hinzu-weisen, die Verarbeitung zu verweigern. Nach der Neufassung des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG durch die Richtlinie 2009/136/EG stellen die Mitglied-staaten sicher, dass die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät des Nutzers gespeichert sind, nur ge-stattet ist, wenn der betreffende Nutzer auf der Grundlage von klaren und um-fassenden Informationen, die er gemäß der Richtlinie 95/46/EG – unter anderem – über die Zwecke der Verarbeitung erhält, seine Einwilligung gegeben hat. Das Einwilligungserfordernis steht der Speicherung oder dem Zugang nach Art. 5 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2002/58/EG nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Nachrichtenübertragung über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn Speicherung oder Zugang erforderlich sind, um dem Nutzer den von ihm ausdrücklich gewünschten Dienst der Informati-onsgesellschaft zur Verfügung zu stellen.

Die in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG behandelten Maßnahmen der Speicherung oder des Abrufs von auf dem Endgerät des Nutzers gespei-cherten Informationen werden typischerweise mithilfe von Cookies vorgenom-men. Cookies sind Textdateien, die der Anbieter einer Internetseite auf dem Computer des Benutzers speichert und beim erneuten Aufrufen der Webseite wieder abrufen kann, um die Navigation im Internet oder Transaktionen zu er-leichtern oder Informationen über das Nutzerverhalten abzurufen (vgl. BGH, GRUR 2018, 96 Rn. 15 – Cookie-Einwilligung I). Im Streitfall sind Speicherung oder Abruf der Informationen nicht im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 2 der Richtli-nie 2002/58/EG technisch notwendig, sondern sie dienen der Werbung, so dass die Ausnahme vom Einwilligungserfordernis nicht vorliegt.

(2) Nach Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG, auf den Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2002/58/EG für die Definition (auch) der nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 dieser Richtlinie erforderlichen Einwilligung verweist, ist unter Einwilligung jede Willensbekundung zu verstehen, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person akzeptiert, dass personenbezogene Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage durch den Se-nat entschieden, dass Art. 2 Buchst. f und Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG in Verbindung mit Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG dahin auszulegen sind, dass keine wirksame Einwilligung im Sinne dieser Bestim-mungen vorliegt, wenn die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät des Nutzers einer Website gespeichert sind, mittels Cookies durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen erlaubt wird, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss (EuGH, GRUR 2019, 1198 Rn. 46 bis 59 – Verbraucherzentrale Bundesver-band/Planet49). Auf die Frage, ob es sich bei den Informationen um personen-bezogene Daten handelt, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (EuGH, GRUR 2019, 1198 Rn. 68 bis 71 – Verbraucherzentrale Bundesver-band/Planet49).
(3) Danach ist § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG dahingehend richtlinienkonform auszulegen, dass der Diensteanbieter Cookies zur Erstellung von Nutzungspro-filen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung nicht einsetzen darf, wenn die Einwilligung des Nutzers mittels eines voreingestellten Ankreuzkästchens eingeholt wird, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss.

Die nationalen Gerichte sind aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 AEUV und des Grundsatzes der Unionstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV gehalten, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen. Dieser Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten mehr als die bloße Auslegung innerhalb des Gesetzeswortlauts, sondern findet seine Grenze erst in dem Be-reich, in dem eine richterliche Rechtsfortbildung nach nationalen Methoden unzulässig ist. Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung fordert deshalb auch, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, richtlinienkonform im Wege der teleologischen Reduktion fortzubilden (vgl. BGH, Urteil vom 26. No-vember 2008 – VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 19 ff.; Beschluss vom 16. April 2015 – I ZR 130/13, GRUR 2015, 705 Rn. 26 = WRP 2015, 863 – Weih-rauch-Extrakt-Kapseln; Urteil vom 21. Oktober 2015 – I ZR 51/12, GRUR 2016, 497 Rn. 35 = WRP 2016, 707 Davidoff Hot Water II).

Der richtlinienkonformen Auslegung des § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG steht nicht entgegen, dass der deutsche Gesetzgeber bisher keinen Umsetzungsakt vorgenommen hat. Denn es ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber die beste-hende Rechtslage in Deutschland für richtlinienkonform erachtete (vgl. Moos, K&R 2012, 635 f.; Rauer/Ettig, ZD 2016, 423, 424; Schmidt/Babilon, K&R 2016, 86, 89; Working Document des Communications Committee der Europäischen Kommission vom 4. Oktober 2011, COCOM11-20, S. 3 ff.). Gesetzgebungsvor-haben des Bundesrats und der SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag, die die Einführung des Einwilligungsvorbehalts für Cookies zum Gegenstand hatten (vgl. BT-Drucks. 17/6756 und 17/8454), sind nicht verwirklicht worden. Die Bundesregierung war offenkundig der Auffassung, es bestehe kein Änderungs-bedarf; die EU-Kommission hat dies nicht beanstandet (vgl. Rauer/Ettig, ZD 2015, 255, 256).

Mit dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG ist eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung noch vereinbar. Im Fehlen einer (wirksamen) Einwilligung kann mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber mit § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG das unionsrechtliche Einwilligungserfordernis umgesetzt sah, der nach dieser Vorschrift der Zulässigkeit der Erstellung von Nutzungsprofilen entge-genstehende Widerspruch gesehen werden (vgl. Schmitz in Spindler/Schmitz, Telemediengesetz, 2. Aufl., § 15 Rn. 96; aA Hanloser, ZD 2019, 264, 266; Moos, K&R 2012, 635, 637 und K&R 2015, 220, 222).

(4) Im Streitfall ist danach die in der angegriffenen Allgemeinen Ge-schäftsbedingung mittels voreingestelltem Ankreuzkästchen vorgesehene Ein-willigung des Nutzers mit einem im Wege richtlinienkonformer Auslegung ermit-telten wesentlichen Grundgedanken des § 15 Abs. 3 TMG nicht vereinbar.

c) An dieser Rechtslage hat sich seit dem 25. Mai 2018, dem ersten Gel-tungstag der Verordnung (EU) 2016/679, nichts geändert.
aa) Die Verordnung (EU) 2016/679 lässt die Fortgeltung des § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG als Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2002/58/EG umsetzende na-tionale Regelung unberührt.

(1) Art. 95 der Verordnung (EU) 2016/679 bestimmt für das Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG, dass die Verordnung natürlichen oder juristischen Personen in Bezug auf die Verarbeitung in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen in der Union keine zusätzlichen Pflichten auferlegt, so-weit sie besonderen in der Richtlinie festgelegten Pflichten unterliegen, die das-selbe Ziel verfolgen. Art. 95 der Verordnung (EU) 2016/679 regelt die Abgren-zung der Anwendungsbereiche beider Rechtsakte im Kollisionsfall, der nur dann gegeben ist, wenn beide Rechtsakte konkurrierende Pflichten enthalten, die dasselbe Ziel verfolgen. In diesem Fall gehen nach Art. 95 der Verordnung (EU) 2016/679 die Regelungen der Richtlinie vor (vgl. Karg in Simi-tis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, Art. 95 DSGVO Rn. 1, 17; Klabunde/Selmayr in Ehmann/Selmayr, DSGVO, 2. Aufl., Art. 95 Rn. 16). Soweit allerdings die Richtlinie 2002/58/EG über den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 hinausgeht, besteht mangels Regelungskonkurrenz kein Spezialitätsverhältnis und bleibt es (ebenfalls) bei der Anwendung der Richtlinie (vgl. Sydow, DSGVO, 2. Aufl., Art. 95 Rn. 5; Gola/Piltz, DSGVO, 2. Aufl., Art. 95 Rn. 11).

(2) Danach bleibt es auch unter der Geltung der Verordnung (EU) 2016/679 bei der Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG und des diese Regelung umsetzenden § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG.

Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG betrifft nicht den Regelungsge-genstand der Verordnung (EU) 2016/679, gemäß ihres Art. 1 Abs. 1 die Verar-beitung personenbezogener Daten, sondern die Speicherung von oder den Zu-griff auf Informationen, die im Endgerät des Nutzers gespeichert sind. Dieser Unterschied im Anwendungsbereich hat seinen Grund in den unterschiedlichen Schutzzwecken der betroffenen Regelungen: Während die Verordnung (EU) 2016/679 nach ihrem Art. 1 Abs. 2 und ihren Erwägungsgründen 1 und 2 die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren in Art. 8 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta gewährleistetes Recht auf Schutz personenbezogener Daten schützt, dient Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 24 und 25 und den Erwägungsgründen 65 und 66 der diese Richtlinie ändernden Richtlinie 2009/136/EG ergibt, dem durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention und (inzwischen) durch Art. 7 der EU-Grundrechtecharta garantierten Schutz der Privatsphäre der Nutzer. Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG soll den Nutzer vor jedem Eingriff in seine Privatsphäre schützen, unabhängig davon, ob dabei personenbezogene Daten oder andere Daten betroffen sind (vgl. EuGH, GRUR 2019, 1198 Rn. 68 f. – Verbraucherzentrale Bundesverband/Planet49). Mithin geht die Regelung des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG über den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 hinaus.

Wird die Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG durch die Geltung der Verordnung (EU) 2016/679 nicht berührt, bleibt es auch bei der Anwendbarkeit des diese Regelung umsetzenden § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG. Ein Anwendungsvorrang der Richtlinie erstreckt sich auch auf diese Richtlinie umsetzendes nationales Recht (vgl. [zu Art. 95 DSGVO] Schmitz in Spindler/Schmitz aaO Vorbem. zu § 11 bis § 15a Rn. 11, 13 und § 13 Rn. 22 f.; Gola/Piltz, DSGVO, 2. Aufl., Art. 95 Rn. 15).

bb) Soweit Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2002/58/EG für die Definition der Einwilligung auf Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG verweist, ist zu beach-ten, dass infolge der Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG durch die Verordnung (EU) 2016/679 seit dem 25. Mai 2018 für die Bestimmung des Begriffs der Einwilligung auf die in Art. 4 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehene Definition abzustellen ist (dazu Rn. 29).

Eine Rechtsänderung ist hierdurch jedoch nicht eingetreten. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage durch den Senat auch mit Blick auf Art. 4 Nr. 11 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 entschieden, dass keine wirksame Einwilligung im Sinne dieser Bestimmungen vorliegt, wenn die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät des Nutzers einer Website ge-speichert sind, mittels Cookies durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen er-laubt wird, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss (EuGH, GRUR 2019, 1198 Rn. 60 bis 63 – Verbraucherzentrale Bundesver-band/Planet49).

3. Somit ist der Unterlassungsantrag I 3 begründet, ohne dass es entscheidungserheblich auf den Umfang der von der Beklagten über Art und Weise des Einsatzes von Cookies erteilten Informationen ankommt (dazu vgl. EuGH, GRUR 2019, 1198 Rn. 72 bis 81 – Verbraucherzentrale Bundesver-band/Planet49). Die auf den Umfang der Informationen über Art und Weise des Einsatzes von Cookies bezogene Vorlagefrage 2 des Senats war lediglich für den Fall gestellt, dass nach den Antworten des Gerichtshofs auf die Vorlagefra-gen 1 a bis c des Senats vom Vorliegen einer wirksamen Einwilligung in die Speicherung von oder den Zugriff auf Informationen mittels des Einsatzes von Cookies auszugehen gewesen wäre.

C. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der im zweiten Absatz des Tenors des angegriffenen Urteils genannte Zusatz lautet „(…) wenn diese Bestimmung verwendet wird in Verbindung mit einer Liste wie in Anlage K 1 zur Klageschrift wiedergegeben“. Auf die Revision des Klägers ist das angegriffene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuhe-ben, als darin hinsichtlich des Unterlassungsantrags I 3 zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung ist das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.12.2014, Az. 2/6 O 30/14
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.12.2015, Az. 6 U 30/15

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