BGH: Das Kind eines Prominenten darf mit Vorname und Alter in der Presse genannt werden

veröffentlicht am 11. November 2013

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 05.11.2013, Az. VI ZR 304/12
Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 8 Abs. 1 EMRK

Der BGH hat entschieden, dass eine Presseveröffentlichung über einen Prominenten und seine Familie auch die Vornamen und das Alter seiner Kinder nennen darf. Zwar sei das Recht der Kinder auf informationelle Selbstbestimmung betroffen und sorgfältig abzuwägen, jedoch stehe vorliegend das Persönlichkeitsrecht hinter der Pressefreiheit zurück. Speziell im vorliegenden Fall seien die Daten auch durch frühere Berichte über eine erfolgte Adoption bereits bekannt. Zur Pressemitteilung Nr. 181/2013:

„Die Klägerin ist die Adoptivtochter von Günther J. und seiner Ehefrau Thea S.-J., sie trägt den Namen S. Anlässlich der Verleihung der Goldenen Kamera an Günther J. veröffentlichte die Beklagte in der von ihr verlegten Zeitschrift „Viel Spaß“ einen Beitrag über die Ehe der Eltern. Über die Tätigkeit von Thea S-J. wird u.a. berichtet wie folgt:

„Sie kümmert sich im heimischen Potsdam um die vier Kinder, die beiden leiblichen Töchter Svenja (21) und Kristin (18) sowie die adoptierten Mädchen Katja (14) und Mascha (10).“

Mascha S. verlangt von der Beklagten, die Veröffentlichung, sie sei ein Kind von Günther J., zu unterlassen Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg.

Auf die Revision der Beklagten hat der u.a. für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei zwar durch die angegriffene Veröffentlichung in dem durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen, jedoch müsse sie die Beeinträchtigung hinnehmen. Allerdings verpflichte das Gebot der Rücksichtnahme auf die Persönlichkeit eines betroffenen Kindes die Presse zu besonderer Sorgfalt bei der Abwägung, ob dem Informationsinteresse nicht ohne Namensnennung genügt werden könne. Durch in den Jahren 2006 bis 2008 erschienene Presseberichte über die im Jahr 2000 erfolgte Adoption seien aber Vorname, Alter und Abstammung der Klägerin bereits einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden. Die Daten seien weiterhin in der Öffentlichkeit präsent und im Internet zugänglich. Das Gewicht des Eingriffs in die Rechtsposition der Klägerin durch die Weiterverbreitung sei dadurch gegenüber einem Ersteingriff maßgeblich verringert. Als Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Rechten der Klägerin und dem zugunsten der Beklagten streitenden Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit müsse unter den gegebenen Umständen das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückstehen.“

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Urteil vom 13. Januar 2012, Az. 324 O 454/11
OLG Hamburg, Urteil vom 24. April 2012, Az. 7 U 5/12

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