BGH, Beschlüsse vom 16.07.2009, Az. I ZB 53/07 und I ZB 55/07
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
Der BGH hat entschieden, dass der berühmte Legostein mit der typischen Anordnung von Noppen auf der Oberseite – welcher seit 1996 als dreidimensionale Marke für „Spielbausteine“ eingetragen worden war – nicht die Anforderungen einer dreidimensionalen Marke erfüllt und somit zu löschen ist. Nach dieser Bestimmung sind Zeichen dem Markenschutz nicht zugänglich, wenn sie ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass im Allgemeininteresse Formen vom Markenschutz freigehalten werden müssen, deren wesentliche Merkmale eine technische Funktion erfüllen.
Für die Frage der Eintragung des Spielbausteins als Marke sei ausschließlich auf die Klemmnoppen auf der Oberseite des Spielsteins abzustellen. Die quaderförmige Gestaltung des Steins könne für den Markenschutz nicht berücksichtigt werden, weil es sich um die Grundform der Warengattung handele. Die Noppen auf der Oberseite des Spielsteins hätten ausschließlich eine technische Funktion. Sie seien im Zusammenwirken mit der Gestaltung der Innenseite des Spielsteins Teil des für Lego typischen Klemmsystems. Über weitergehende nicht technische Gestaltungsmerkmale verfüge der Legobaustein nicht. Die technischen Bestandteile des Spielsteins müssen aber im Interesse der Wettbewerber vom Markenschutz freigehalten werden. (JavaScript-Link: Pressemitteilung).