BGH: Der Rückruf von Produkten kann bei wettbewerbswidriger Werbung Teil der Unterlassungsverpflichtung sein

veröffentlicht am 9. November 2017

BGH, Urteil vom 04.05.2017, Az. I ZR 208/15
§ 278 BGB, § 339 S. 2 BGB, § 449 BGB; § 8 Abs. 1 S. 1 UWG

Der BGH hat entschieden, dass der Schuldner nach Abgabe einer Unterlassungserklärung wegen wettbewerbswidriger Werbung auch zum Rückruf von Produkten verpflichtet sein kann, wenn diese mit der beanstandeten Werbung versehen sind. Dafür sei nicht erforderlich, dass er rechtlich durchsetzbare Ansprüche auf die Rückgabe habe, er müsse lediglich im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf die Abnehmer einwirken, um den Störungszustand zu beseitigen. Der BGH stellte allerdings auch klar, dass nur eine Vertragsstrafe anfalle, wenn die Entscheidung, einen Rückruf nicht durchzuführen, auf einer einheitlichen Überlegung des Unterlassungsschuldners beruhe. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Produktrückruf bei wettbewerbswidriger Werbung).


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