BGH: Die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung (bei Filesharing-Abmahnung) ist nicht rechtswidrig / Vorbeugende modUE jetzt abschicken oder nicht?

veröffentlicht am 12. März 2013

BGH, Urteil vom 28.02.2013, Az. I ZR 237/11
§ 823 BGB

Der BGH hat entschieden, dass die vorbeugende Abgabe einer Unterlassungserklärung in Bezug auf einen Urheberrechtsverstoß durch illegalen Upload eines Musik- oder Filmwerks keinen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Rechteinhaber (!) der Rechtsanwaltskanzlei darstellt. Die klagende Kanzlei, welche zuvor aus abgetretenem Recht der Rechteinhaber vor diversen Amts- und Landgerichten (Hamburg, Düsseldorf, Köln und Frankfurt a.M.) zahlreiche Filesharer wegen Versendung einer vorbeugenden Unterlassungserklärung auf Schadensersatz in Anspruch genommen hatte, hatte zuvor noch argumentiert, die Aufdrängung von unaufgefordert zugesandten Unterlassungserklärungen ohne vorherige Abmahnung stelle eine Belästigung wie Spam-E-Mails dar. Dem erteilte der Senat eine Absage. Da die Erklärung nur an die Kanzlei gerichtet gewesen sei, und nicht an die Rechteinhaber, sah der BGH keine Unmittelbarkeit in den Eingriff in den Gewerbebetrieb der Rechteinhaber. Die Unterlassungserklärungen wären ernst gemeint. Im Übrigen wären die Betroffenen nicht dafür verantwortlich, dass eine Vielzahl anderer Betroffener ähnliche Erklärungen abschicken würden. Was wir davon halten?


Nun wird bereits dringlich davor gewarnt, vorbeugende Unterlassungserklärungen abzugeben. Ist dies richtig? Jaein. Die vorbeugende Unterlassungserklärung, welche sich pauschal auf das Werk-Portfolio eines Rechteinhabers bezieht, ist natürlich gefährlich, zumal dem Unterlassungsschuldner (Filesharer) in den meisten Fällen auf Grund der monströsen Rechtebibliotheken der Rechteinhaber überhaupt nicht bekannt ist, welche Werke damit genau erfasst sind. Nicht zu vergessen ist, dass die Unterlassungserklärung noch 30 Jahre lang nach Abgabe der Unterlassungserklärung gilt. Andere vorbeugende Unterlassungserklärungen, die zu konkret formuliert sind, greifen dagegen häufig zu kurz und der Absender risikiert trotz guten Willens den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Kunst besteht darin, den unnötigen Kosten einer Abmahnung vorzubeugen, ohne ein Vertragsstrafen-Krisenszenario auszulösen. Nachzureichen ist, dass sich der Vorsitzende des I. Senats, Prof. Dr. Bornkamm, in der mündlichen Verhandlungen verschiedentlich zur Wirksamkeit der vorbeugenden Unterlassungserklärung geäußert hat. Wir gehen jedoch davon aus, dass auch weiterhin vorbeugende Unterlassungserklärungen wirksam abgegeben werden können. Wie dies geht, erfahren Sie bei uns hier. Auch bei Erhalt einer (ersten oder weiteren) Filesharing-Abmahnung helfen wir Ihnen gerne!

I