BGH: Die Angabe „mild gesalzen“ ist eine unzulässige Werbung mit einem reduzierten Nährstoffanteil

veröffentlicht am 4. Dezember 2017

BGH, Urteil vom 18.05.2017, Az. I ZR 100/16
Art. 8 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, Art. 9 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Der BGH hat entschieden, dass die Angabe „mild gesalzen“ auf einer Trockensuppe unzulässig ist. Unabhängig davon, ob der Durchschnittsverbraucher die Angabe mit „natriumarm/kochsalzarm“ gleichsetze oder im Sinne von „weniger gesalzen“ verstehe, handele es sich in beiden Fällen um eine nährwertbezogene Angabe, weil jeweils eine Aussage über den Kochsalzgehalt des Produkts getroffen werde. Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dürfe ein Produkt nur als kochsalzarm bezeichnet werden, wenn der Salzgehalt bei nicht mehr als 0,12 g Natrium/100 g liege, was vorliegend überschritten werde. Auch für die Bedeutung „weniger gesalzen“ liege ein Verstoß vor, weil für einen solchen Vergleich der Unterschied in der Menge des Nährstoffs deutlich erkennbar angegeben werden müsse. Auch dies treffe auf das Produkt der Beklagten nicht zu. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – vergleichende nährwertbezogene Angabe).


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