BGH, Urteil vom 15.04.2010, Az. Xa ZR 89/09
§ 307 Abs. 1 S.1 BGB, § 308 Nr. 5 BGB, § 309 Nr. 9 BGB
Der BGH hat entschieden, dass die automatische Verlängerung einer Vertragslaufzeit (hier: BahnCard) über die ursprüngliche Zeit von 3 Monaten hinaus für jeweils ein Jahr, falls nicht rechtzeitig vorher gekündgt wird, wirksam ist. Eine entsprechende AGB-Klausel benachteilige den Verbraucher nicht unangemessen. Dabei lag hier noch der Sonderfall vor, dass sich das zunächst angebotene Sonderangebot („Fan BahnCard“) im Rahmen der Fußball-WM für jedes von der deutschen Mannschaft gewonnene Spiel verlängerte und sich dadurch der spätestmögliche Kündigungszeitpunkt, falls eine weitere automatische Verlängerung nicht gewünscht sei, nach hinten verlagert habe. Hier urteilte der Senat, dass der frühestmögliche Kündigungszeitpunkt klar in den AGB genannt worden sei. Wer die Verlängerung für gewonnene Spiele nutzen und mit der Kündigung bis zum letztmöglichen Zeitpunkt warten wolle, dem sei auch die Verfolgung der Siegesbilanz der deutschen Fußball-Nationalmannschaft zumutbar. Zum Volltext der Entscheidung:
Bundesgerichtshof
Urteil
Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 2010 durch … für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 25. Juni 2009 verkündete Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Dachverband der Verbraucherzentralen in den Bundesländern, begehrt von der Beklagten, einem Konzernunternehmen der Deutschen Bahn AG, die Unterlassung der Verwendung von drei Klauseln in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Beklagte bietet gegen eine Jahresgebühr persönliche Berechtigungskarten an, die dem Inhaber den Erwerb von Bahnfahrkarten zu einem um 25 % (BahnCard 25) oder 50 % (BahnCard 50) ermäßigten Preis ermöglichen.
Im Zusammenhang mit der Fußball-Europameisterschaft 2008 bot die Beklagte zusätzlich zu ihrem regulären Angebot eine zunächst für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2008 gültige Berechtigungskarte unter der Bezeichnung „Fan BahnCard 25“ zum Preis von 19,00 € für die zweite Klasse und von 39,00 € für die erste Klasse an. Der Bestellschein für die „Fan Bahncard 25“, der von der Beklagten in Umlauf gebrachten Werbeblättern beigelegt war, enthielt im Feld 3 „Ihre Unterschrift“ vor der Unterschriftszeile u.a. folgende Klauseln:
„Ihre BahnCard verlängert sich künftig automatisch um jeweils ein Jahr (reguläres BahnCard 25-Abo) zum Preis von zurzeit € 55,00 (2. Klasse) bzw. € 110,00 (1. Klasse), es sei denn, Sie kündigen schriftlich bis spätestens 30.06.2008 bzw. je nach erfolgter Verlängerung 4 Wochen vor Laufzeitende bei der DB Fernverkehr AG, BahnCard-Service, 60643 Frankfurt“ (künftig: Klausel 1).
„Ihre neue BahnCard mit Passfoto und sechswöchiger Kündigungsfrist zum Laufzeitende erhalten Sie jeweils ca. 3 Wochen vor Ablauf der alten Karte zugeschickt“ (künftig: Klausel 2).
Bei einer Bestellung der „Fan BahnCard 25“ über das Internet waren die hierfür geltenden Konditionen über den Link „Bedingungen für das Angebot „Fan BahnCard 25“ abrufbar. Dort hieß es unter Nr. 5.2:
„Die Fan BahnCard 25 wird am Ende ihrer Gültigkeit nach Nr. 5.1 automatisch in ein reguläres BahnCard-Abonnement überführt, wenn sie nicht bis 30. Juni 2008 bzw. je nach erfolgter Verlängerung 4 Wochen vor Laufzeitende gekündigt wird“ (künftig: Klausel 3).
Unter Nr. 5.1 der Bedingungen war geregelt, dass die „Fan BahnCard 25“ im Zeitraum gemäß Nr. 5.2 gelte und dass sich die Gültigkeit für jedes gewonnene Spiel der deutschen Fußballnationalmannschaft bei der Europameisterschaft 2008 um jeweils einen Kalendermonat verlängere, längstens bis zum 31. Dezember 2008.
Der Kläger sieht hierin eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher und hat beantragt, der Beklagten zu untersagen, die Klauseln 1 bis 3 oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über eine BahnCard 25, bei denen sich das Angebot auf ein bestimmtes, zeitlich begrenztes Angebot (hier: Fußball-Europameisterschaft 2008) bezieht, und bei denen die Ursprungslaufzeit maximal neun Monate beträgt, mit Verbrauchern einzubeziehen und sich bei der Abwicklung von nach dem 1. April 1977 geschlossenen Verträgen auf diese Klauseln zu berufen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Verlängerungsklauseln 1 und 3 seien wirksam. Das Klauselverbot des § 309 Nr. 9 b BGB sei nicht anwendbar. Der BahnCard-Vertrag sei weder ein Dauerschuldverhältnis im Sinne dieser Vorschrift noch werde eine Verlängerung um mehr als ein Jahr vorgesehen. Ebenso wenig fielen die beanstandeten Klauseln in den Anwendungsbereich des § 308 Nr. 5 BGB. Diese Vorschrift setze eine fingierte Erklärung des Kunden voraus. Der als Rahmenvertrag zu qualifizierende BahnCard-Vertrag begründe indessen ein Dauerschuldverhältnis, bei dem die Verlängerung über die Ursprungslaufzeit hinaus bereits bei Abschluss des Vertrags vereinbart werde. Die beanstandeten Verlängerungsklauseln hielten auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand und verstießen nicht gegen das aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB folgende Transparenzgebot. Nach der Gesamtabwägung aller für und gegen eine Verlängerung der BahnCard sprechenden Umstände sei eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten und damit eine Unwirksamkeit der beanstandeten Laufzeitklauseln zu verneinen. Die Vertragsverlängerung führe nicht zu einer erheblichen Einschränkung der Dispositionsfreiheit der Kunden der Beklagten. Diese seien nicht verpflichtet, das Rabattangebot zu nutzen. Der lediglich in einer überschaubaren finanziellen Belastung bestehenden Bindung des Kunden stehe ein berücksichtigenswertes Interesse der Beklagten gegenüber, Kunden durch die Überführung des Fan BahnCard-Vertrages in ein reguläres Abonnement längerfristig zu binden. Beide Klauseln seien hinsichtlich der Kündigungsbedingungen klar und unmissverständlich. Dass Kunden der Beklagten die Ursprungslaufzeit und damit den Lauf der Kündigungsfrist selbst berechnen müssten, führe nicht zu einer anderen Beurteilung, da die Fristen rechnerisch leicht zu ermitteln seien.
Ebenso wenig verstoße Klausel 2 gegen das Transparenzgebot. Da die Klausel unmittelbar im Anschluss an die Regelung der vierwöchigen Kündigungsfrist für die Ursprungslaufzeit und nicht an versteckter Stelle untergebracht sei, könne auch der juristisch nicht vorgebildete Durchschnittskunde bei Anwendung der zu erwartenden Sorgfalt der Klausel mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass sich die Kündigungsfrist für den regulären BahnCard-Vertrag auf sechs Wochen verlängere.
II.
Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1.
Das Berufungsgericht hat den vom Kläger hinsichtlich der Klausel 1 geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu Recht verneint. Zutreffend hat es angenommen, dass diese Klausel weder in den Anwendungsbereich des § 309 Nr. 9 BGB noch des § 308 Nr. 5 BGB fällt und auch nicht nach § 307 BGB unwirksam ist.
a)
§ 309 Nr. 9 BGB erfasst lediglich Vertragsverhältnisse, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand haben. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der BahnCard-Vertrag kein Dauerschuldverhältnis in diesem Sinn darstellt, da er die Beklagte für sich genommen nicht zur (regelmäßigen) Erbringung von Beförderungsdienstleistungen verpflichtet, sondern als Rahmenvertrag dem Kunden lediglich einen Anspruch vermittelt, während der Laufzeit Beförderungsdienstleistungen zu ermäßigten Preisen zu erwerben. Unabhängig hiervon greift das Verbot des § 309 Nr. 9 b BGB auch deshalb nicht ein, weil die in der beanstandeten Klausel vorgesehene Verlängerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.
b)
Nach § 308 Nr. 5 BGB ist eine Bestimmung unwirksam, nach der bei Unterlassung einer bestimmten Handlung eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders fingiert wird, sofern dem Kunden nicht eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt wird und der Verwender sich nicht verpflichtet, bei Beginn der Frist auf die besondere Bedeutung des Verhaltens besonders hinzuweisen. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch die Anwendbarkeit dieser Vorschrift verneint. Der BahnCard-Vertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis, bei dem eine Verlängerung über die Erstlaufzeit hinaus bereits bei Abschluss des Vertrags vereinbart wird. Die Vertragsverlängerung mangels rechtzeitiger Kündigung beruht nicht auf einer fingierten Erklärung des Kunden, sondern auf der bereits bei Abschluss des Vertrages für den Fall des „Schweigens“ des Kunden getroffenen Vereinbarung (BGHZ 100, 373, 380; Dammann in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 308 Nr. 5 Rdn. 17; Fuchs in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 6. Aufl., § 308 Nr. 5 Rdn. 6). Der Annahme, dass Verlängerungsklauseln der beanstandeten Art nicht auf die Verlängerung eines fortbestehenden Schuldverhältnisses gerichtet, sondern als fingierter Abschluss eines erneuten Erwerbs eines Rechts auf Rabatt bei nachfolgenden Personenbeförderungsverträgen anzusehen sind (so Woitkewitsch, MDR 2006, 541, 542; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 308 Rdn. 29), steht bereits der Wortlaut der Klausel entgegen.
c)
Eine Unwirksamkeit der Klausel 1 unter dem Gesichtspunkt der Überraschung (§ 305c Abs. 1 BGB) ist im Verbandsklageverfahren nicht zu prüfen.
d)
Die beanstandete Verlängerungsklausel unterliegt indessen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle. Dieser hält sie – wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat – stand. Die betroffenen Kunden der Beklagten werden durch die in der Klausel vorgesehene einjährige Verlängerung der Vertragslaufzeit nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt.
aa)
Da es an einem gesetzlichen Leitbild für BahnCard-Verträge fehlt, ist die Angemessenheit der Verlängerungsklausel nicht am Maßstab des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu prüfen, sondern anhand einer Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu ermitteln.
Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Die Anwendung dieses Maßstabs setzt eine Ermittlung und Abwägung der wechselseitigen Interessen voraus. Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt ist (BGH, Urt. v. 01.02.2005 – X ZR 10/04, NJW 2005, 1774, 1775; BGH, Urt. v. 19.12.2007 – XII ZR 61/05, NJW-RR 2008, 818 Tz. 17, jeweils m.w.N.).
bb)
Die Wertung des Berufungsgerichts, dass die Gesamtabwägung aller für und gegen eine automatische Verlängerung sprechenden Umstände keine unangemessene Benachteiligung des Kunden ergebe, hält der Nachprüfung stand.
(1)
Mit der „Fan BahnCard 25“ wollte die Beklagte das Interesse an Bahnfahrten im Zusammenhang mit der Fußball-Europameisterschaft nutzen, um Kunden „probeweise“ den Preisvorteil der BahnCard 25 anzubieten und diejenigen, die hiervon Gebrauch machten, nach Möglichkeit dauerhaft an sich zu binden, ohne dass die betreffenden Kunden hierzu erneut aktiv werden mussten. Dieses legitime Interesse rechtfertigte es, einen Übergang des „Fan BahnCard 25“-Vertrags in einen regulären BahnCard-Vertrag vorzusehen, sofern der Kunde nicht durch eine Kündigungserklärung anderweitig disponierte. Zog der Kunde einen regulären BahnCard-Vertrag von vornherein nicht in Betracht, konnte er die „Fan BahnCard 25“ unmittelbar nach ihrem Erwerb zum Ende ihrer Laufzeit kündigen. Entschied er sich später gegen eine Fortsetzung des Vertrages, konnte er noch vier Wochen vor Laufzeitende kündigen. Damit war sein Dispositionsinteresse ausreichend geschützt.
(2)
Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich eine unangemessene Benachteiligung nicht daraus, dass die Verlängerungsfrist länger ist als die Erstlaufzeit. Aus § 309 Nr. 9 BGB, der bei Dauerschuldverhältnissen eine Höchstlaufzeit von zwei Jahren und für Verlängerungen eine Obergrenze von einem Jahr vorsieht und dessen Wertungen grundsätzlich auch in die Interessenabwägung im Rahmen des § 307 Abs. 1 BGB einzubeziehen sind (BGH, Urt. v. 04.12.1996 – XII ZR 195/95, NJW 1997, 739, 740), kann nicht ein allgemeiner Rechtsgedanke abgeleitet werden, nur im Verhältnis zur Erstlaufzeit erheblich kürzere Verlängerungsfristen seien gerechtfertigt. Es trifft zwar zu, dass das Interesse des Kunden am Erhalt seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit und am Schutz vor ungewollten finanziellen Belastungen bei der Beurteilung von Verlängerungsklauseln grundsätzlich stärker ins Gewicht fällt als bei der Prüfung der Angemessenheit der Erstlaufzeit. Hieraus folgt, dass in der Regel nur eine hinter der Erstlaufzeit zurückbleibende Verlängerungszeit angemessen ist (Fuchs aaO, § 307 Rdn. 189; Staudinger/Coester, BGB, Bearb. 2006, § 307 Rdn. 535). So verhält es sich insbesondere, wenn die Erstlaufzeit die nach § 309 Nr. 9 a BGB zulässige oder – außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift – nach der Interessenabwägung im Rahmen des § 307 Abs. 1 BGB für den betreffenden Vertragstyp als (noch) angemessen zu erachtende Höchstgrenze ausschöpft. Ist jedoch wie im vorliegenden Fall die Erstlaufzeit deutlich kürzer als ein Jahr, ist eine über die Erstlaufzeit hinausgehende Verlängerungszeit nicht in jedem Fall als unwirksam anzusehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verlängerung wie hier nicht über die in § 309 Nr. 9 b BGB genannte und auch außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung als Richt-schnur anzusehende Höchstgrenze von einem Jahr hinausgeht. Macht der Kunde von der Möglichkeit keinen Gebrauch, durch eine Kündigung den Übergang in einen regulären BahnCard-Vertrag zu verhindern, ist es nicht unangemessen, wenn für ihn fortan dieselben Kündigungsfristen gelten, wie sie auch sonst bei BahnCard-Verträgen Anwendung finden und nicht zu beanstanden sind.
(3)
Die Unangemessenheit der Verlängerung kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Kosten der BahnCard für die Erstlaufzeit – wie die Revsion geltend macht – in einem Missverhältnis zu den Kosten der Verlängerung stünden. Abgesehen davon, dass Vereinbarungen über das zu zahlende Entgelt nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen (BGHZ 161, 189, 190 f.; 148, 74, 78), trifft das Argument der Revision auch in der Sache nicht zu. Bei einer regulären BahnCard 25 für die 2. Klasse beträgt die finanzielle Belastung 4,58 € pro Monat. Bei einer „Fan BahnCard 25“ der zweiten Klasse beläuft sich die monatliche Belastung im für den Kunden ungünstigsten Fall (Geltungsdauer drei Monate bis 30.06.2008) auf 6,33 € und in dem für den Kunden günstigsten Fall (Geltungsdauer neun Monate bis 31.12.2008) auf 2,11 €.
(4)
Die Revision macht ferner ohne Erfolg geltend, die Unangemessenheit der beanstandeten Klausel ergebe sich daraus, dass der Kunde durch die Vertragskonstellation Gefahr laufe, die Kündigungsfrist aus dem Auge zu verlieren. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war dem Gesetzgeber bewusst, dass ohne Zutun des Kunden eintretende Vertragsverlängerungen erfahrungsgemäß oft übersehen oder vergessen werden (BT-Drucks. 7/3919, S. 37). Dennoch hat er von einer ausdrücklichen Verbotsregelung abgesehen. Die von der Revision vorgetragenen Gründe, warum die vorliegende Konstellation sich in diesem Punkt von anderen Dauerschuld-verhältnissen, insbesondere von dem vom Bundesgerichtshof bereits entschiedenen Fall eines Vertrages über die Nutzung eines Fitness-Centers (BGH, Urt. v. 04.12.1996, aaO) unterscheiden soll, schlagen nicht durch. Beim BahnCard-Vertrag gilt wie beim Vertrag über die Nutzung eines Fitness-Centers, dass der Kunde nicht verpflichtet ist, das Angebot zu nutzen, den Vertrag aber typischerweise deshalb schließt, weil er es nutzen will. Somit kann aus dem Umstand, dass eine Nichtnutzung der „Fan BahnCard 25“ die Gefahr vergrößern mag, dass der Kunde die Kündigungsfrist übersieht, kein besonderes Schutzbedürfnis abgeleitet werden, zumal die relativ kurze Erstlaufzeit dem Risiko entgegenwirkt, dass die Kündigungsmöglichkeit aus dem Blick gerät. Dass dem Inhaber einer BahnCard die Vertragslaufzeit nicht ständig durch eine monatliche Belastung mit einer Geldleistung vor Augen geführt wird, rechtfertigt hiernach ebenfalls keine andere Beurteilung.
(5)
Die Revision macht schließlich ohne Erfolg geltend, dass die beanstandete Verlängerungsklausel gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße, weil der letzte mögliche Kündigungszeitpunkt nicht klar erkennbar sei, sofern sich die Laufzeit entsprechend der Zahl der von der deutschen Nationalmannschaft gewonnenen Spiele verlängere.
Treu und Glauben verpflichten den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so deutlich erkennen lassen, wie dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist. Die Anforderungen an die Transparenz richten sich hierbei auch danach, in welchem Maße die Regelung – für den Verwender erkennbar – den Erwartungen des Vertragspartners widerspricht. Abzustellen ist dabei nicht auf die Erkenntnismöglichkeiten des konkreten Vertragspartners, sondern auf die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden (BGHZ 106, 42, 49 f.; BGHZ 112, 115, 118; BGH, Urt. v. 19.10.1999 – XI ZR 8/99, NJW 2000, 651, 652).
Klausel 3 bestimmt klar und unmissverständlich, dass die Kündigung bis zum 30. Juni 2008 ausgesprochen sein musste, wenn eine Überführung in ein reguläres BahnCard-Abonnement nicht gewünscht war. Damit bestand auch und gerade für Kunden, die sich nicht laufend über den Stand der Europameisterschaftsspiele unterrichten wollten, eine klare Regelung über den Kündigungszeitpunkt. Die von der Revision beanstandete Kündigungsmöglichkeit in Klausel 3 „bzw. je nach erfolgter Verlängerung 4 Wochen vor Laufzeitende“ stellt nicht eine an die Stelle der Kündigung bis zum 30. Juni 2008 tretende Kündigungsmöglichkeit dar, sondern bot unter der Voraussetzung, dass die deutsche Fußballnationalmannschaft Meisterschaftsspiele gewann, für diesen Fall weitere Gelegenheiten zur Kündigung. Diejenigen Kunden, die den Verlauf der Europameisterschaft nicht verfolgen wollten, mussten sich somit auf die beanstandete Kündigungsmöglichkeit nicht einlassen. Wollte der Kunde hingegen seine Kündigungserklärung bis zum letzten möglichen Zeitpunkt hinauszögern, konnte von ihm erwartet werden, sich über die von der deutschen Nationalmannschaft erzielten Spielergebnisse zu informieren und daraus den letzten möglichen Kündigungstermin zu ermitteln.
2.
Die Ausführungen zur Klausel 1 gelten für die Klausel 3 entsprechend.
Soweit die Revision hinsichtlich der Klausel 3 zusätzlich geltend macht, dass diese gegen das Transparenzgebot verstoße, weil darin der Preis für die reguläre BahnCard 25 nicht genannt werde, kann dahinstehen, ob sie mit diesem erstmals im Revisionsverfahren geltend gemachten Gesichtspunkt gehört werden kann. Denn dieser Angriff ist jedenfalls in der Sache unbegründet. Die beanstandete Klausel ist unter der Nr. 5.2 in den mit „Geltungsdauer“ überschriebenen Abschnitt 5 der „Bedingungen für das Angebot ‚Fan BahnCard 25′“ eingestellt. Im selben Abschnitt befindet sich unter der Nr. 5.3 der Hinweis, dass vor Ablauf der Geltungsdauer der „Fan BahnCard 25“ die neue Karte zu dem jeweils aktuellen Preis nach Nr. 2.1.3 der BahnCard-Bedingungen ausgegeben werde. Aufgrund des unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs ist den Anforderungen an die Transparenz Genüge getan.
3.
Auch hinsichtlich der Klausel 2 hat die Revision keinen Erfolg. Aufgrund der Gestaltung des Bestellformulars kommt – wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist – hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass für das sich an die „Fan BahnCard 25“ anschließende reguläre Bahn-Card 25-Abonnement eine von der für die ursprüngliche Laufzeit geltenden abweichende, sechswöchige Kündigungsfrist gilt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.12.2008, Az. 2/2 O 262/08
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.06.2009, Az. 1 U 7/09