BGH: Die erpresste Einwilligung zur Geltung neuer AGB ist nur anfechtbar, nicht bereits nichtig

veröffentlicht am 25. November 2021

BGH, Urteil vom 29.07.2021, Az. III ZR 179/20
Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 S.1 GG, Art. 12 Abs. 1 S.1 GG; § 123 Abs. 1 BGB, § 138 Abs. 1 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 249 Abs. 1 BGB, § 305 Abs. 2 BGB, § 307 Abs. 1 S.1 BGB

Macht der Anbieter eines sozialen Netzwerks dessen weitere Nutzung davon abhängig, dass der Nutzer sein Einverständnis mit den neuen Geschäftsbedingungen erklärt, liegt in der erzwungenen Zustimmung des Nutzers „nur“ eine – auf Grund widerrechtlicher Drohung – anfechtbare Willenserklärung gemäß § 123 BGB vor und kein nach § 138 BGB nichtiges sittenwidriges Rechtsgeschäft. Nur wenn besondere Umstände zu der durch widerrechtliche Drohung bewirkten Willensbeeinflussung hinzuträten, sei das Geschäft nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig einzustufen  (Fortführung BGH, Urteil vom 17.01.2008, Az. III ZR 239/06). Im vorliegenden Fall habe der Betreiber des sozialen Netzwerks seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber durch Konkretisierung der Voraussetzung für eine Beitragslöschung nur zum Vorteil des Nutzers verändert und im Übrigen in zulässiger Weise, um netzwerkweit einheitliche Kommunikationsstandards zu etablieren. Zum Volltext der Entscheidung (BGH: Betreiber eines sozialen Netzwerks muss Nutzer vor Entfernung seines Beitrags nicht anhören).

 

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