BGH: Die Forderung einer Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung, die rechtlich überholt ist, stellt unzulässige Rechtsausübung dar

veröffentlicht am 11. Juni 2012

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 15.12.2011, Az. I ZR 174/10
§ 8 Abs. 4 UWG

Der BGH hat entschieden, dass aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung keine Vertragsstrafe gefordert werden kann, wenn der zu der Abgabe der Unterlassungserklärung führende Wettbewerbsverstoß nach neuerer Rechtsprechung nicht mehr wettbewerbswidrig ist. Zitat: „… wäre der Klägerin die Berufung auf den vertraglichen Unterlassungsanspruch im Übrigen als unzulässige Rechtsausübung verwehrt, weil das zu unterlassende Verhalten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung künftig zweifelsfrei als rechtmäßig zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.1996, Az. I ZR 265/95, BGHZ 133, 316, 329 – Altunterwerfung I; Urteil vom 02.07.2009, Az. I ZR 146/07, BGHZ 181, 373 Rn. 21 – Mescher weis).“ Zum Volltext der Entscheidung (hier).

I