BGH, Urteil vom 27.04.2017, Az. I ZR 247/15
§ 59 Abs. 1 S. 1 UrhG
Der BGH hat entschieden, dass ein auf der Außenseite eines Kreuzfahrtschiffes aufgebrachtes Werk (hier: AIDA-Kussmund und Augen) auch ohne Zustimmung des Berechtigten durch Ablichtung vervielfältigt und verbreitet werden darf. Insoweit gelte die Vorschrift des § 59 UrhG über Werke an öffentlichen Plätzen. Der BGH schließt sich damit der Auffassung des OLG Köln an, welches in der Vorinstanz ebenso entschieden hatte. Diese Vorschrift sei danach auch auf mit Fahrzeugen verbundene Werke anwendbar, die bestimmungsgemäß im öffentlichen Raum eingesetzt werden, somit auch auf Kreuzfahrtschiffe. Das Werk müsse lediglich in einer Perspektive gezeigt werden, die auch von einem der Allgemeinheit zugänglichen Ort aus wahrnehmbar sei, was vorliegend der Fall gewesen sei. Das Schiff könne grundsätzlich von allgemein zugänglichen Gewässern aus oder – etwa im Hafen – vom jedermann frei zugänglichen Festland aus gesehen werden. Zur Pressemitteilung Nr. 56/2017 hier (BGH – Panoramafreiheit AIDA Kussmund).
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