BGH: Die Pfändung einer de-Domain umfasst die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche aus dem DENIC-Registrierungsvertrag

veröffentlicht am 29. Januar 2019

BGH, Urteil vom 11.10.2018, Az. VII ZR 288/17
§ 829 ZPO, § 835 ZPO, § 844 Abs. 1 ZPO, § 857 Abs. 1 ZPO 

Der BGH hat im Anschluss an den Bundesfinanzhof (BFHE 258, 223) entschieden, dass bei der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag die DENIC eG Drittschulderin ist. Gegenstand der Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO sei im Übrigen die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain aus dem Registrierungsvertrag gegenüber der DENIC eG zustünden. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Pfändung einer de-Domain).


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