BGH: Die Verwendung eines fremden Kennzeichens auf einer Website als Suchwort (Metatag) kann einen Markenverstoß darstellen / Impuls

veröffentlicht am 5. März 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 18.05.2006, Az. I ZR 183/03
§ 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, 2 und 4 MarkenG

Der BGH hat darauf hingewiesen, dass die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort (Metatag) auf einer Unternehmens-Website eine kennzeichenmäßige Benutzung im markenrechtlichen Sinne darstellt und auch gegen das geltende Markenrecht verstößt, wenn an der Verwendung kein berechtigtes Interesse vorliegt. Im vorliegenden Fall hatte der Betreiber einer Internetseite im für den Benutzer nicht ohne weiteres sichtbaren Quelltext das fremde, im Verkehr einem anderen Unternehmen zugeordnete Kennzeichen „Impuls“ als Suchwort verwendet, um auf diese Weise die Trefferhäufigkeit seines lnternetauftritts zu erhöhen. Auch wenn der durchschnittliche Nutzer den Quelltext in der Regel nicht wahrnehme, so der Bundesgerichtshof, sei doch eine kennzeichenmäßige Nutzung dadurch gegeben, dass die Webseite in Suchmaschinen bei Suche nach „Impuls“ als Treffer angezeigt und somit das Auswahlverfahren beeinflusst und der Nutzer auf die Seite geführt werde. Damit werde der Nutzer auf das dort werbende Unternehmen aufmerksam gemacht. Da die Beklagte in demselben Geschäftsbereich wie die Klägerin tätig sei und die gleichen Leistungen anbiete und somit der Nutzer die beiden Unternehmen auf Grund der Trefferliste in der Suchmaschine verwechseln könne, sei auch die für eine Kennzeichenrechtsverletzung erforderliche Verwechselungsgefahr gegeben. Eine kennzeichenrechtlich zulässige Benutzung eines fremden Zeichens wäre indes bei einem offenen Vergleich der Unternehmen mit deutlichem Hinweis auf die Identität und die Leistungen des Rechtsinhabers und in der Regel einer offenen Nennung des fremden Kennzeichens möglich.

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