BGH: Die Werbung eines Onlinebrillenhändlers mit „Optiker-Qualität“ ist irreführend

veröffentlicht am 20. April 2017

BGH, Urteil vom 03.11.2016, Az. I ZR 227/14
§ 3a UWG; § 1 Abs. 1 Nr. 1a HWG, § 3 S. 1 und 2 Nr. 3 a HWG; § 4 Abs. 1 Nr. 1 MPG

Der BGH hat entschieden, dass die Werbung eines Onlinehändlers, der Brillen über das Internet vertreibt, mit der Formulierung „Premium-Gleitsichtgläser in Optiker-Qualität“ irreführend ist. In die vertriebenen Brillen würden nicht dieselben Optikerleistungen einfließen, die bei einem stationär tätigen Optiker erbracht werden, so dass der Qualitätsvergleich nicht den Tatsachen entspreche. Zudem müsse der Händler gleichzeitig darauf hinweisen, dass die Benutzung der vertriebenen Brillen eine Gefahr im Straßenverkehr darstellen könnten. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass derjenige, der eine von der Beklagten hergestellte Gleitsichtbrille verwende, die davon für seine Gesundheit und im Falle seiner Teilnahme am Straßenverkehr für ihn und die anderen Verkehrsteilnehmer ausgehenden Gefahren ohne weiteren Hinweis erkennen könne. Eine Bezeichnung der vertriebenen Brillen als „hochwertig“ sei hingegen zulässig. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Optiker-Qualität).


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