BGH: Ein System aus E-Mail, Internet-Chat und Rückrufoption genügt den Informationspflichten für Fernabsatzgeschäfte

veröffentlicht am 5. Mai 2020

BGH, Urteil vom 19.12.2019, Az. I ZR 163/16
Art. 6 Abs. 1 lit. c EU-RL 2011/83, Art. 246a § 1 Abs. 1 S.1 Nr. 2 EGBGB, Art. 246a § 4 Abs. 1, Abs. 3 EGBGB, § 312d Abs. 1 S.1 BGB 

Der BGH hatte über einen Fall der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) zu entscheiden. In dem vom vzbv beanstandeten Onlineshop hatte der Verbraucher beim Bestellvorgang in einem Onlineshop vor Abschluss der Bestellung die Möglichkeit, einen mit „Kontaktieren Sie uns“ gekennzeichneten elektronischen Verweis („Link“) zu betätigen und so mit dem Verkäufer in schriftlicher Form durch eine E-Mail oder einen Internet-Chat Kontakt aufzunehmen. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte informiere die Verbraucher entgegen ihrer Pflicht zur Ermöglichung einer effizienten Kommunikation unzureichend über ihre Telefon-und Telefaxnummer. Eine Telefaxnummer werde nicht angegeben. Die Beklagte gebe zudem nicht klar und verständlich eine Telefonnummer an; der angebotene Rückrufservice reiche nicht aus, da eine Vielzahl von Schritten erforderlich sei, um in Kontakt mit der Beklagten zu treten. Der BGH hat diese Rechtsansichten nunmehr zurückgewiesen. Habe, so der Senat, der Verbraucher beim Bestellvorgang in einem Onlineshop vor Abschluss der Bestellung die Möglichkeit, einen mit „Kontaktieren Sie uns“ gekennzeichneten elektronischen Verweis („Link“) zu betätigen und so mit dem Verkäufer in schriftlicher Form durch eine E-Mail oder einen Internet-Chat Kontakt aufzunehmen oder aber sich von ihm über ein Rückrufsystem sofort oder innerhalb von fünf Minuten und damit zeitnah zurückrufen zu lassen, genüge dies den Informationspflichten über die Kontaktmöglichkeiten gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 EGBGB. Zum Volltext der Entscheidung (BGH: Ein System aus E-Mail, Internet-Chat und Rückrufoption genügt den Informationspflichten für Fernabsatzgeschäfte).


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