BGH, Urteil vom 15.12.2011, Az. I ZR 174/10
§ 8 Abs. 4 UWG
Ein interessanter Hinweis findet sich in einer Entscheidung des BGH vom Ende letzten Jahres. Darin deutet der I. Zivilsenat an, dass sich Onlinehändler, möglicherweise aber nur „kleinere oder unerfahrene Anbieter“, gegen Vertragsstrafenforderungen mit der Argumentation wehren können, man habe nach Abgabe der Unterlassungserklärung die streitgegenständlichen Wettbewerbsverstöße nicht „kurzfristig“ abstellen können. Zitat aus der BGH-Entscheidung: „Er bildet nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vielmehr im hier in Rede stehenden Fall des Versprechens einer Vertragsstrafe für den Fall einer Verletzung von Informationspflichten beim Versandhandel im Internet auch eine Haftungsfalle. Das Berufungsgericht hat festgestellt, Unterlassungsverpflichtungserklärungen würden wegen der drohenden gerichtlichen Inanspruchnahme sehr häufig schon abgegeben, bevor alle fehlerhaften Angaben aus dem Internetauftritt entfernt seien. Unterbliebene oder fehlerhafte Informationen seien oft nicht von einem Tag auf den anderen einzufügen oder zu korrigieren. Insbesondere kleinere oder unerfahrenere Anbieter müssten für die Korrektur der Widerrufsbelehrung oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig Kontakt mit Dritten aufnehmen. Sie könnten einer Vertragsstrafe daher vielfach nur schwer entgehen, wenn ihnen der Einwand abgeschnitten sei, sie hätten den Verstoß so kurzfristig nicht abstellen können. Diese Feststellungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere widersprechen sie nicht der Lebenserfahrung.“ Zum Volltext der Entscheidung (hier).