BGH: Filesharing – Zur Bemessung des Gegenstandswerts einer anwaltlichen Abmahnung im Rahmen der Kostenklage

veröffentlicht am 16. November 2016

BGH, Urteil vom 12.05.2016, Az. I ZR 272/14
§ 97a Abs. 1 UrhG aF; § 3 ZPO

Der BGH hat entschieden, dass der Gegenstandswert einer vorgerichtlichen Abmahnung wegen illegalen Filesharing entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht stets dem Doppelten des erstattungsfähigen Lizenzschadensersatzes entspricht. Er sei vielmehr in Fällen der vorliegenden Art nach dem Interesse der Kläger an der Unterbindung künftiger Rechtsverletzungen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Der Wert des zu Grunde liegenden Unterlassungsanspruchs könne sich nicht allein an der fiktiven Lizenzgebühr orientieren, sondern weitere Kriterien – wie z.B. Dauer und Häufigkeit der zurechenbaren Downloadangebote, Aktualität des verletzten Werkes sowie die Anzahl der zum Herunterladen bereitgehaltenen Werke – müssten einbezogen werden. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Bemessung des Streitwerts).


Haben Sie wegen Filesharings eine Abmahnung oder Klage erhalten?

Haben Sie wegen eines Urheberrechtsverstoßes über Ihren Internetanschluss/WLAN-Anschluss ein Anwaltsschreiben (eine Abmahnung) oder eine einstweilige Verfügung / Hauptsacheklage erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Urheberrecht im allgemeinen und Filesharingverstößen im Besonderen (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


I