BGH: Flugbuchungsportal muss „Servicegebühr“ als Teil des Endpreises angeben / Opt-out für Reiseversicherung unzureichend

veröffentlicht am 4. September 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 17.08.2011, Az. I ZR 168/10
Art. 23 VO (EG) 1008/2008;
§ 4 Nr. 11 UWG

Der BGH hat entschieden, dass ein Flugbuchungsportal (hier www.fluege.de) jegliche Zusatzgebühren (hier: Servicegebühr) als Teil des Endpreises ausweisen, mithin nicht nachträglich zubuchen darf. Ebenfalls als wettbewerbswidrig werteten die Richter eine bereits als „gebucht“ voreingestellte Reiseschutzversicherung, vor der sich der Kunde nur dadurch schützen konnte, dass er den bereits gesetzten Haken am entsprechenden Markierungsfeld wieder entfernte (sog. opt-out).

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