BGH: Formularmäßige Einwilligung zur Speicherung und Nutzung von Daten für Postwerbung ist zulässig

veröffentlicht am 13. November 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 11.11.2009, Az. VIII ZR 12/08
§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 4a Abs. 1; §§ 28 Abs. 3 Satz 1, Abs. 3a Satz 2 BDSG, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

Der BGH hat die Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen das Kundenbindungs- und Rabattsystem „HappyDigits“ in der Hauptsache abgewiesen. Die Klage richtete sich gegen bestimmte Klauseln in dem Anmeldeformular für das Rabattsystem. Streitgegenständlich war die Klausel: „Einwilligung in Beratung, Information (Werbung) und Marketing – Ich bin damit einverstanden, dass meine bei HappyDigits erhobenen persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) und meine Programmdaten (Anzahl gesammelte Digits und deren Verwendung; Art der gekauften Waren und Dienstleistungen; freiwillige Angaben) von der D GmbH […] als Betreiberin des HappyDigits Programms und ihren Partnerunternehmen zu Marktforschungs- und schriftlichen Beratungs- und Informationszwecken (Werbung) über Produkte und Dienstleistungen der jeweiligen Partnerunternehmen gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. […] Sind Sie nicht einverstanden, streichen Sie die Klausel […]

Der BGH war indes der Auffassung, dass die Klausel allein die Einwilligung in die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für die Zusendung von Werbung per Post sowie zu Zwecken der Marktforschung betreffe und bei der Frage, ob eine unzumutbare Benachteiligung des Kunden vorliege, als alleiniger Prüfungsmaßstab das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) herangezogen werden könne (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2008, Az. VIII ZR 348/06 – „Payback“).

Insoweit bestünden indes keine Bedenken. Die Klausel sei besonders hervorgehoben worden. Zwar sehe die Klausel nicht die Möglichkeit vor, zu ihrer Abwahl ein zusätzliches Kästchen anzukreuzen, sondern weisefettgedruckt auf die Möglichkeit zur Streichung der Klausel hin. Die Möglichkeit zur Abwahl durch Ankreuzen sei aber nicht zwingend, wenn die Klausel eine andere Abwahlmöglichkeit enthalte und dem Hervorhebungserfordernis des § 4a Abs. 1 BDSG gerecht werde. Das sei der Fall gewesen. Die Klausel sei in der Mitte des eine Druckseite umfassenden Formulars platziert und als einziger Absatz der Seite mit einer zusätzlichen Umrahmung versehen gewesen, so dass sie schon deshalb Aufmerksamkeit auf sich gezogen habe. Der fettgedruckten Überschrift lasse sich schon aufgrund des verwendeten Worts „Einwilligung“ unmittelbar entnehmen, dass sie ein rechtlich relevantes Einverständnis des Verbrauchers mit Werbungs- und Marketingmaßnahmen enthalte, die – was einem durchschnittlich verständigen Verbraucher bekannt sei – in aller Regel mit einer Speicherung und Nutzung von Daten einhergingen.

Daran habe sich auch durch die Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes mit Wirkung vom 01.09.2009 nichts geändert. Nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG sei die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung zulässig, soweit der Betroffene eingewilligt habe. Solle die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, sei sie nach § 28 Abs. 3a Satz 2 BDSG in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorzuheben. Die in der Regelung enthaltenen Anforderungen sollten nach der Gesetzesbegründung denen entsprechen, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 16.07.2008 an die Hervorhebung der Einwilligungserklärung gestellt habe. Auch nach der neuen Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes sei somit eine „opt-out“-Regelung zur Erteilung der Einwilligung in die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke der Werbung per Post zulässig. Eine darüber hinausgehende Einwilligung in die Verwendung solcher Daten für Werbung im Wege elektronischer Post (SMS, E-Mail), die nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG wirksam nur durch eine gesondert abzugebende Erklärung („opt-in“) erteilt werden könne, sei – anders als im „Payback“-Fall – nicht Gegenstand der von der Beklagten verwendeten Klausel.

Voristanzen:
LG Köln, Urteil vom 09.05.2007, Az. 26 O 358/05
OLG Köln, Urteil vom 14.12.2007, Az. 6 U 121/07

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