BGH: Geo-Targeting zum Ausschluss von Liefergebieten darf keine „Streuverluste“ aufweisen / Irreführung

veröffentlicht am 7. September 2016

BGH, Urteil vom 28.04.2016, Az. I ZR 23/15
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 UWG 

Der BGH hat entschieden, dass  eine erhebliche Irreführung vorliegt, wenn ein Unternehmen faktisch (im Internet) bundesweit für seine Produkte wirbt, dessen Waren oder Dienstleistungen (hier: Telekommunikationsdienstleistungen) aber von den angesprochenen Verbrauchern nicht im gesamten Bundesgebiet erworben werden können. Die Tatsache, dass eine irreführende Werbung über die Verfügbarkeit eines Produkts lauterkeitsrechtlich vorliege, werde auch nicht dadurch aufgehoben, dass die Werbung außerhalb des Absatzgebiets trotz eines Geo-Targeting-Verfahrens noch in einem spürbaren Umfang (hier: 5% der Abrufe der Werbung aus anderen Regionen) abrufbar bleibe. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Irreführung trotz Geo-Targeting).


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