BGH, Beschluss vom 22.01.2009, Az. I ZR 125/07 – Bananabay
BGH, Urteil vom 22.01.2009, Az. I ZR 139/07 – pcb
BGH, Urteil vom 22.01.2009, Az. I ZR 30/07 – Beta Layout
Der Bundesgerichtshof hat laut Pressemitteilung vom 22.01.2009 darauf hingewiesen, dass die Verwendung fremder Kennzeichen als Schlüsselwörter (Keywords) im Rahmen der von der Suchmaschine Google eröffneten Möglichkeit der Werbung mit sog. AdWord-Anzeigen nicht in jedem Fall gegen das Markenrecht verstößt. Bedauerlicherweise hat der BGH aber den insoweit wichtigsten Unterfall, die Verwendung einer Marke als Suchbegriff, nicht entschieden, sondern dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt, was die rechtliche Unsicherheit nun um Monate, wenn nicht sogar Jahre verlängern kann.
Der BGH hatte gleich in drei Verfahren zur Google-AdWords-Werbung zu entscheiden. Zu beantworten war jeweils die Frage, „ob es eine Kennzeichenverletzung darstellt, wenn ein Dritter ein fremdes Kennzeichen (also eine Marke oder eine Unternehmensbezeichnung) oder eine dem geschützten Zeichen ähnliche Bezeichnung einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als Schlüsselwort angibt mit dem Ziel, dass bei der Eingabe dieser Bezeichnung als Suchwort in die Suchmaschine in einem von der Trefferliste räumlich getrennten Werbeblock eine als solche gekennzeichnete Anzeige des Dritten (mit Link auf dessen Website) als Werbung für seine Waren oder Dienstleistungen erscheint“ (? Klicken Sie auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Pressemitteilung). Der BGH entschied dabei wie folgt:
1.
Im wichtigsten Verfahren (I ZR 125/07) war eine geschützte Markte („Bananabay“) tangiert. Seien in dem Streitfall das Schlüsselwort bei Google-AdWords und die Marke identisch und seien dabei auch die zu der Marke registrierten Waren und Dienstleistungen mit der Aussage der Anzeige identisch, so bliebe allein noch die Frage zu beantworten, ob in der obigen Verwendung des Schlüsselworts zugleich eine Benutzung als Marke im Sinne des Markengesetzes liege. Diese Frage legte der BGH dem EuGH vor, da die die Bestimmungen des deutschen Rechts auf harmonisiertem europäischen Recht beruhen, so dass Art. 234 EGV Anwendung fände.
2.
Im Verfahren I ZR 139/07 war eine die Abkürzung „pcb“ für „printed circuit board“ (englisch für Leiterplatte) verwendet worden. Die Bezeichnung „PCB-POOL“ war als Marke geschützt. Hier entschied der BGH, dass der Markeninhaber die Verwendung einer beschreibenden Angabe (hier „pcb“) grundsätzlich selbst dann nicht untersagen könne, wenn sie markenmäßig benutzt und dadurch die Gefahr einer Verwechslung mit der geschützten Marke begründet würde. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall eine markenrechtlich erlaubte beschreibende Benutzung angenommen. Da eine Kennzeichenverletzung schon aus diesem Grund zu verneinen war, kam es auf die in dem Verfahren I ZR 125/07 dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte Rechtsfrage nicht mehr an.
3.
Im dritten Verfahren – I ZR 30/07 führte die Klägerin die Unternehmensbezeichnung „Beta Layout GmbH“. Der Wettbewerber hatte bei Google als Schlüsselwort die Bezeichnung „Beta Layout“ genutzt. Hier entschied der BGH, dass es an der für die Verletzung der Unternehmensbezeichnung erforderlichen Verwechslungsgefahr fehle. Ein User nehme nicht an, dass die in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste erscheinende Anzeige von der Beta Layout GmbH stamme. Der Schutz der Unternehmensbezeichnungen beruht anders als der Markenschutz nicht auf harmonisiertem europäischem Recht, so dass hier eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht in Betracht kam.
Vorinstanzen:
Beschluss vom 22.01.2009, Az. I ZR 125/07 – Bananabay
LG Braunschweig, Urteil vom 7. März 2007, Az. 9 O 2382/06
OLG Braunschweig, Urteil vom 12. Juli 2007, Az. 2 U 24/07 – MMR 2007, 789
Urteil vom 22.01.2009, Az. I ZR 139/07 – pcb
LG Stuttgart, Urteil vom 13. März 2007, Az. 41 O 189/06
OLG Stuttgart, Urteil vom 9. August 2007, Az. 2 U 23/07 – WRP 2007, 649
Urteil vom 22.01.2009, Az. I ZR 30/07 – Beta Layout
LG Düsseldorf, Urteil vom 7. April 2006, Az. 34 O 179/05
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2007, Az. 20 U 79/06 – WRP 2007, 440