BGH: Händler für Staubsauger darf nicht die Domain „keine-vorwerk-vertretung.de“ benutzen

veröffentlicht am 6. August 2021

BGH, Urteil vom 28.06.2018, Az. I ZR 236/16
§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 21 Abs. 4 MarkenG, § 23 BGB, § 24 BGB, § 242 BGB

Der BGH hat entschieden, dass ein Händler von Staubsaugern (u.a.) nicht berechtigt ist, seinen Onlineshop unter der Domain keine-vorwerk-vertretung.de zu betreiben. Zwar weise er damit auch gemäß § 23 Nr. 3 MarkenG auf die Bestimmung der von ihm vertriebenen Ware hin. Es gebe aber, so der Senat, „schonendere Möglichkeiten, auf die Kompatibilität seiner Produkte hinzuweisen“, daher verstoße eine solche Verwendung gegen die guten Sitten, weil sie auch dazu diene, potentielle Kunden auf das unter der Domainbezeich-ung erfolgende Warenangebot aufmerksam zu machen. Die Domain werde damit für Werbezwecke eingesetzt, die über die mit der notwendigen Leistungsbestimmung einhergehende Werbewirkung hinausgingen. Im Übrigen liege eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Klagemarke vor, die den Markeninhaber (hier: Vorwerk) gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG berechtige, sich der Markenverwendung zu widersetzen. Schließlich könne sich der Markeninhaber gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG einer irreführenden Verwendung widersetzen, mittels derer Kunden zum Angebot von Fremdprodukten geleitet würden oder eine wirtschaftliche Verbindung mit dem Markeninhaber suggeriert werde. Zum Volltext der Entscheidung (BGH: Händler für Staubsauger darf nicht die Domain „keine-vorwerk-vertretung.de“ nutzen).


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